Feste Taxe - OLG Hamburg, Urteil vom 01.08.2001 - 9 U 262/00 - zu § 141 VVG a.F.
"Ist bei einer Yachtversicherung der Schiffswert zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses als feste Taxe vereinbart, so bleibt dieser Wert entsprechend § 141 VVG auch bei dem Eintritt des Versicherungsfalls maßgebend."
(amtlicher Leitsatz)
§ 141 alte Fassung:
(1) Als Versicherungswert des Schiffes gilt der Wert, den das Schiff bei dem Beginn der Versicherung hat. Dieser Wert gilt auch bei dem Eintritt des Versicherungsfalls als Versicherungswert.