LG Berlin: Wird ein Blister als Bootsabdeckung genutzt, verliert er dadurch nicht seine Eigenschaft als "Segel" im Sinne von Versicherungsbedingungen.
Die Zivilkammer 23 des Landgerichts Berlin hatte mit Urteil vom 30.12.2016 - Az. 23 O 236/15 - über die Klage eines von uns vertretenen Versicherungsnehmers wegen Ansprüchen aus Wassersportkaskoversicherung zu entscheiden.
Der Kläger machte (weitergehende) Versicherungsleistungen geltend. Die Segelyacht des Klägers war aufgrund eines Brandes im Winterlager stark verrußt worden.
Durch die Hitzeeinwirkung war ein als Abdeckung benutztes, aber voll funktionsfähiges Leichtwindsegel mit einem Neuwert von ca. 1.500,- € zerstört worden. Die Versicherer wollten den Kläger nur für eine Abdeckplane mit einem Betrag von 120,- € entschädigen.
Das Landgericht folgte der Auffassung des Klägers:
"Infolge der unstreitigen Nutzung des Blisters als Bootsabdeckung hat jener seine Eigenschaft als 'Segel' im Sinne der (...) YKB nicht verloren."
Auch hinsichtlich einer zukünftigen Verwendungsabsicht des Klägers führte das Landgericht aus:
"Daher mag es zwar sein, dass der Kläger das Segel für das streitgegenständliche Boot nicht mehr als solches zu benutzen gedachte. Allein dadurch verliert ein Segel aber nicht seine Eigenschaft als solches; vielmehr könnte von einer (...) 'Entwidmung' nur dann ausgegangen werden, wenn das Segel infolge der anderweitigen Verwendung als Segel komplett untauglich geworden wäre."
Soweit die Versicherer noch einwandten, die Nutzung des Segels als Staubschutz sei grob fahrlässig, entschied das Gericht auch diese Frage im Sinne des Klägers, so dass es den Versicherern auch kein Leistungskürzungsrecht zuerkannte.
Der Kläger bekam seinen Blister mit dem Neuwert ersetzt.
Das Urteil ist rechtskräftig.
30.05.2018, A. Kujawa