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Feste Taxe: Nach fest kommt ab!


Die Feste Taxe in der Yacht- und Bootskasko-Versicherung

Schon im Februar 2015 fragte Herr Schürmann auf YACHT-online: Wie fest ist die feste Taxe? Seitdem haben Spartenversicherer und Spezialvermittler sich einiges einfallen lassen. Die großen Fragen sind geblieben. Nach unserer Erfahrung bestehen bei Eignern, aber auch in der Branche und unter spezialisierten Juristen erhebliche Unsicherheiten, wenn es darum geht, ob oder ob nicht nach der Festen Taxe zu leisten ist oder doch nur nach dem Zeitwert. Wir  möchten einen Überblick zur Problemlage geben:

Vertragliche Vereinbarungen (Versicherungsschein und Bedingungen)

Welche Leistungen dem Versicherten aus einem Versicherungsvertrag zustehen, richtet sich zunächst einmal nach den vertraglichen Vereinbarungen. Das Leistungsversprechen ist in den Bedingungen sehr unterschiedlich geregelt, gerade auch in Hinblick auf eine Feste Taxe.

Einige Bedingungen verzichten (entgegen aller Marketingerwägungen) vollständig auf die Vereinbarung der Festen Taxe. Oft orientieren sich diese Bedingungen an den Musterbedingungen des GdV (AVBW), die eine Feste Taxe nicht kennen.

Andere Bedingungen beziehen die Feste Taxe nicht auf die im Versicherungsschein festgeschriebene Versicherungssumme, sondern auf den Zeitwert zum Vertragsbeginn. Die Versicherungssumme bildet hier nur die Obergrenze ab.

Dabei wird dem Versicherungsnehmer in manchen Bedingungen abverlangt, binnen bestimmter Zeiträume den Wert zu überprüfen und gegebenenfalls anzupassen.

Es finden sich auch Vereinbarungen einer Festen Taxe unter der Voraussetzung, dass der Wert des Schiffs nicht unter 75% der Versicherungssumme liegt.

Demgegenüber wird in einigen Verträgen explizit auf die Formulierung als echte Neuwertversicherung hingewiesen.

Zum Teil wird eine Feste Taxe vereinbart, dabei aber ausdrücklich geregelt, dass § 76 des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) gelten soll. Auf diese Vorschrift kommen wir im Folgenden noch zu sprechen.

Wieder andere Bedingungen sollen klar stellen, dass die Feste Taxe wirklich fest ist. Um das zu erreichen, wird die Feste Taxe als echt oder unanfechtbar oder nicht anfechtbar oder garantiert bezeichnet.

Schließlich finden sich Bedingungen am Markt, die Einwände nach § 76 VVG ausdrücklich ausschließen.

Versicherungsbedingungen sind nicht immer perfekt. Nicht selten sind sie in sich widersprüchlich oder aus sonstigen Günden intransparent. Oft ist es selbst für Fachleute gar nicht einfach festzustellen, ob nun wirksam der Zeitwert zum Zeitpunkt des Schadenseintritts oder der Zeitwert bei Vertragsschluss oder tatsächlich die im Versicherungsschein benannte Versicherungssumme als Feste Taxe vereinbart wurde.

Ist diese erste Frage geklärt und steht nach Prüfung des Vertrags fest, dass eine Feste Taxe vereinbart ist, bedeutet das nicht zwangsläufig, dass der Versicherte im Schadensfall auch wirklich nach der Festen Taxe zu entschädigen ist.

Gesetzliche Regelung

Denn der Vereinbarung einer bestimmten Taxe liegt eine gesetzliche Regelung zugrunde. In § 76 Satz 2 VVG heißt es:

"Die Taxe gilt auch als der Wert, den das versicherte Interesse bei Eintritt des Versicherungsfalles hat, es sei denn, sie übersteigt den wirklichen Versicherungswert zu diesem Zeitpunkt erheblich."

Geht man davon aus, dass vertragliche Vereinbarungen der gesetzlichen Regelung vorgehen, kommt es allein auf den Versicherungsvertrag an.

ABER:

In weiten Teilen der juristischen Kommentarliteratur gilt die Regelung des § 76 Satz 2 VVG als zwingend. Das hat weitreichende Folgen:

Der Einwand der Überversicherung kann nicht wirksam durch Vertrag ausgeschlossen werden.

Der Versicherer kann also auch nicht rechtsverbindlich auf Einwände aus § 76 VVG verzichten.

Es gibt demnach schlichtweg keine Feste Taxe, weil die Taxe nur bis zu dem Zeitpunkt gelten kann, in dem durch den schleichenden (oder einen plötzlichen) Wertverlust Überversicherung eintritt.

Statt der festgeschriebenen Versicherungssumme ist bei Überversicherung immer nur der Zeitwert bei Eintritt des Versicherungsfalls gemäß § 88 VVG geschuldet.

Die unterschiedlichen Auffassungen im Detail zu diskutieren, würde hier zu weit führen. Die landgerichtliche Rechtsprechung ist uneinheitlich. Bis zum Vorliegen einer höchstrichterlichen Entscheidung, die nach unserem Kenntnisstand derzeit nicht absehbar ist, wird die Frage, ob oder ob nicht § 76 S. 2 VVG zwingend ist, ungeklärt bleiben.

Erhebliche Übersetzung (Überversicherung)

Die erhebliche Übersetzung einer Taxe nimmt der Bundesgerichtshof (BGH) bereits bei 10 % an. Im Einzelfall können deutlich höhere Abweichungen erlaubt sein. Bei Booten und Yachten gehen wir davon aus, dass das der Fall ist. Denn ein Wertverlust von 10 % tritt sowohl bei Segelbooten als auch bei Motorbooten regelmäßig bereits im ersten Jahr ein. Mit einer schon älteren Entscheidung hat der BGH entschieden, dass jedenfalls eine Taxe von 640.000,- DM bei einem Wert von 480.000,- DM übersetzt ist. Zum Teil werden von den Instanzgerichten aber auch Übersetzungen von 35 % noch als erlaubt angesehen. Mitunter wird (entgegen dem Gesetzeswortlaut) auf eine Überversicherung zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses abgestellt, statt zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls. Auch diesbezüglich ist die Rechtsprechung inkonsistent.

Beratungsfehlerhaftung

Davon ausgehend, dass das Versprechen einer Festen Taxe ins Leere geht (s.o.), kommt grundsätzlich eine Inanspruchnahme des Versicherers oder Vermittlers auf Schadensersatz wegen fehlerhafter Beratung in Betracht. Das würde aber voraussetzen, dass der Beratungsfehler überhaupt einen Schaden zur Folge hat. Wenn die Feste Taxe aus gesetzlichen Gründen von vornherein nicht wirksam hätte vereinbart werden können, wird ein Schaden allenfalls in zu viel bezahlten Prämien liegen.

Fazit

Ergibt sich aus dem Versicherungsvertrag die Vereinbarung einer Festen Taxe, kann es bei einer erheblichen Abweichung zwischen Versicherungssumme und Zeitwert dennoch sein, dass der Versicherer nur für den Zeitwert entschädigen muss. Die Überversicherung muss aber der Versicherer beweisen. Bei Verträgen, die die Feste Taxe ausdrücklich garantieren, wird man davon ausgehen dürfen, dass im Schadensfall auf den Einwand freiwillig verzichtet wird. Schließlich wurde genau das dem Versicherungsnehmer bei Vertragsschluss versprochen.

21.02.2020, A. Kujawa

Editiert.

23.02.2020, A. Kujawa