Aktuelles zur Versicherung von Risiken in Zusammenhang mit Wasserfahrzeugen in der Rechtsschutzversicherung
Sinn und Unsinn einer Rechtsschutzversicherung für Boote und Yachten
Aus anwaltlicher Sicht gehört die Rechtsschutzversicherung zu den sinnvollsten Versicherungen überhaupt. Wer vernünftigerweise grundsätzlich mit Risiken rechnet und sich dagegen absichern möchte, sollte auch das Risiko von Rechtsstreitigkeiten abdecken.
Die Kosten einer effizienten Rechtsverfolgung können gerade bei moderaten Streitwerten derart aus dem Ruder laufen, dass ohne Kostendeckung jedwede Spielräume für Vergleiche, weitere Beweisangebote, Rechtsmittel, etc. schnell schwinden können.
So besteht zum Beispiel bei der Geltendmachung einer Forderung von 50.000,- € (etwa auf Entschädigung gegen den Yachtkasko-Versicherer) in I. und II. Instanz ein Kostenrisiko von insgesamt 21.448,62 €. Hinzu kommen regelmäßig Beweiskosten in Höhe von mehreren tausend Euro und gegebenenfalls weitere Auslagen wie Fahrtkosten der Parteien und Anwälte.
Deckung von Risiken in Zusammenhang mit Booten und Yachten
Nicht jeder Rechtsschutzvertrag schließt Risiken in Zusammenhang mit Wasserfahrzeugen ein, insbesondere nicht für Motorfahrzeuge. Näheres dazu finden Sie in einem schon älteren Beitrag hier.
Es bleibt bei der Empfehlung, den konkret erforderlichen Versicherungsschutz rechtzeitig zu überprüfen, bevor es zu einem Rechtsschutzfall kommt. Gegebenenfalls kann dazu auch eine klarstellende Mitteilung des Versicherers oder Vermittlers angefordert werden.
Grundsätzlich sollten Wassersportler bei Abschluss oder Änderung eines Rechtsschutzvertrags immer ausdrücklich auf das bestehende Risiko hinweisen (z.B. ganz schlicht: "Ich bin Eigner eines Motorboots".) und diese Mitteilung in Textform festhalten, am besten im Beratungsprotokoll bei Antragstellung.
Wie wichtig das ist, zeigt ein aktueller Fall, bei dem ein Bootskäufer seinen Rechtsschutzversicherer in Anspruch nehmen wollte, dieser aber die Kostendeckung ablehnte, weil das Risiko nicht versichert war. Bei Abschluss des durch einen gebundenen Versicherungsvertreter vermittelten Vertrags war in das Beratungsprotokoll aufgenommen worden, der Kunde wünsche umfassenden Versicherungsschutz. Über den selben Vertreter hielt der Kunde auch einen Haftpflichtversicherungsvertrag für einen Jetski. Der Vermittler wusste also, dass der Kunde aktiver Wassersportler und Eigner von Wasserfahrzeugen war. Das Amtsgericht Düsseldorf mochte mit Urteil vom 05.09.2024, (Az. 235 C 302/23) dennoch keine Veranlassung für eine dahingehende Beratung durch den Vermittler sehen und wies die Deckungsklage des durch uns vertretenen Kunden ab. Wie sich die Berufungsinstanz zu der schwer nachvollziehbaren Entscheidung verhalten wird, bleibt abzuwarten.
Einholung der Deckungszusage durch den Rechtsanwalt und daraus entstehende Kostenrisiken
In der anwaltlichen Praxis ist es üblich, dass ein Rechtsanwalt die sogenannte Deckungszusage, also die Bestätigung des Kostenschutzes, für den Mandanten bei dessen Rechtsschutzversicherer einholt. Ebenso üblich ist, dass der Anwalt dafür keine gesonderten Gebühren berechnet.
Tatsächlich ist aber ein eigener Gebührentatbestand erfüllt. Das hat unter Umständen Folgen, nämlich immer dann, wenn der Anwalt die Deckungsansprüche des Mandanten gegen den Rechtsschutzversicherer erst durchsetzen muss.
Denn nach der Rechtsprechung kann der Anwalt die dafür entstehenden Gebühren zwar von seinem Mandanten verlangen. Der Versicherer muss diese Kosten aber nicht erstatten, wenn die Beauftragung des Anwalts schon vor der Ablehnung des Versicherers erfolgte (also insbesondere schon zur Einholung der Deckungszusage).
Insofern ist grundsätzlich zu empfehlen, dass die Deckungszusage eben nicht durch den Rechtsanwalt eingeholt wird, sondern dieser erst nach Zusage des Kostenschutzes auch die Abwicklung mit dem Rechtsschutzversicherer übernimmt.
Gerade im Bootsbereich ist es sehr häufig nötig, den Rechtsschutzversicherer erst von seiner Leistungspflicht zu überzeugen (s.u). Weil das versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse erfordert und oft auch mit erheblichem Aufwand verbunden ist, wird der Anwalt diese Tätigkeiten regelmäßig in Rechnung stellen. Es ist dann ärgerlich, wenn der letztlich leistende Versicherer die durch sein vertragswidriges Verhalten erforderlich gewordenen Kosten nicht übernehmen muss.
Vor diesem Hintergrund befremdlich sind die jüngst vermehrt vorkommenden Hinweise von Rechtsschutzversicherern, der Rechtsanwalt müsse die Deckungszusage einholen. Das ist schlicht falsch und insbesondere auch in keinem hier bekannten Bedingungswerk so vorgesehen.
Einwände der Rechtsschutzversicherer
Lehnen Rechtsschutzversicherer die Leistung ab, wird das eher selten mit fehlenden Erfolgsaussichten begründet, regelmäßig aber damit, dass entweder Risiken mit Bezug zu Wasserfahrzeugen nicht versichert seien oder dass der Rechtsschutzfall vorvertraglich, also bereits vor dem vereinbarten Zeitraum eingetreten sei.
Diese Einwände können berechtigt sein. Oft sind sie es nicht. Klarheit bringt nur die Prüfung der Vertragsunterlagen (insbesondere Versicherungsschein, Versicherungsbedingungen) und der konkreten Umstände des Falls.
09.10.2024, A. Kujawa