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Ausschluss Regen bei Bearbeitungsfolgeschaden


Landgericht Hamburg zum Verhältnis eines nicht versicherten Regenschadens zu einem versicherten Bearbeitungsfolgeschaden

In der Boots- und Yachtversicherung sind heute so genannte Allgefahrenversicherungen üblich. Anders als eine klassische Kaskoversicherung, die meist nur plötzliche Ereignisse von außen abdeckt, verspricht die Allgefahrendeckung, was der Name sagt: Versicherungsschutz für sämtliche Gefahren.

Allerdings finden sich in den Versicherungsbedingungen regelmäßig diverse Auschlüsse, weil Versicherer dann eben doch nicht für jedes Risiko einstehen wollen und können.

Üblich sind u.a. der Ausschluss von Schäden durch Regen sowie der Ausschluss von Bearbeitungsschäden, wobei bei letzterem die Bearbeitungsfolgeschäden in der Regel versichert sind.*

Im Fall eines von uns vertretenen Yacht-Eigners hatte der beauftragte Bootsbauer bei der Bearbeitung eines Teakdecks nicht sorgfältig gearbeitet, so dass Regenwasser in das Schiffsinnere gelangte. Der Bearbeitungsschaden selbst (fehlerhaftes Teakdeck) war unstreitig nicht versichert. Der Eigner begehrte jedoch Ersatz derjenigen Schäden, die als mittelbare Folge der Falschbearbeitung durch eindringendes Regenwasser unter Deck entstanden waren. Der Versicherer wandte ein, es habe sich damit aber der Ausschluss "Regen" verwirklicht, so dass nicht zu leisten sei.

Die Vorsitzende Richterin der Zivilkammer 14 des Landgerichts Hamburg sah das ebenso, worauf die Parteien in mündlicher Verhandlung am 27.02.2019 - Az. 314 O 156/18 - hingewiesen wurden.

Im Ergebnis einigten sich die Parteien interessengerecht unter Beteiligung des Versicherungsmaklers, dem wir aufgrund in Betracht kommender Beratungsfehlerhaftung den Streit verkündet hatten. Denn am Markt sind auch Versicherungen erhältlich, die das Risiko Regen nicht ausschließen.

06.06.2020, A. Kujawa

 

*Zu versicherten Folgeschäden vgl. auch unseren Beitrag vom 11.04.2019.