Zur Versicherung von Risiken in Zusammenhang mit Wasserfahrzeugen in der Rechtsschutzversicherung
Die allermeisten Eigener schließen für ihre Boote Haftpflicht- und Kaskoversicherungen ab, was auch dringend zu empfehlen ist. Vernachlässigt wird dagegen oft der Rechtsschutz, meist aufgrund der Vorstellung, dass Rechtsschutzfälle in Zusammenhang mit dem Boot ohnehin über bereits bestehende Rechtsschutzverträge abgesichert sind.
Das kann so sein. Es muss aber nicht so sein. Oft lehnen Rechtsschutzversicherer im Schadensfall die Deckung überraschend ab. Eigner sollten diese Entscheidung dann nicht vorschnell akzeptieren, sondern ihren Rechtsschutzvertrag genau prüfen. In einem ersten Schritt können Eigner selbst relativ leicht (etwa mithilfe der Suchfunktion in PDF-Dokumenten) herausfinden, ob die Versicherungsbedingungen ausdrückliche Leistungsausschlüsse enthalten, zum Beispiel:
"Nicht versichert sind Risiken als Eigner, Halter (...) von Motorfahrzeugen zu Wasser."
Finden sich in den Verträgen derartige Ausschlüsse, bedeutet das noch nicht zwangsläufig, dass der Ausschluss in der konkreten Rechtsschutzart und für das konkrete Fahrzeug greift. So "überzeugt" der Autor beispielsweise regelmäßig Versicherer davon, dass Segelboote mit Hilfsmotor hiervon nicht erfasst sind, dass der Ausschluss nur für den Verkehrsrechtsschutz gilt, aber nicht für den Vertragsrechtsschutz, etc.
Finden sich keine solchen Ausschlüsse, kann es gleichwohl sein, dass Wasserfahrzeuge nicht versichert sind, weil sie nicht explizit in den Vertrag aufgenommen wurden. Das sollten Eigner allerdings anwaltlich prüfen lassen. Denn die entsprechenden Formulierungen führen zuweilen nicht zu der vom Versicherer vielleicht gewünschten Begrenzung des Risikos, wie ein Beispiel aus der Praxis zeigt:
Der von uns in einem Rückabwicklungsrechtsstreit vertretene Eigner einer Motoryacht hatte seinen Rechtsschutzversicherer um Kostendeckung gebeten. Der Versicherer lehnte ab, weil laut Versicherungsbedingungen der Vertragsrechtsschutz nur für Motorfahrzeuge zu Lande bestünde.
Allerdings sahen die Bedingungen das so nicht vor. Zwar wurde Rechtsschutz explizit für Motorfahrzeuge zu Lande gewährt. Es fand sich in der Risikobeschreibung jedoch keine Einschränkung dahingehend, dass nur Motorfahrzeuge zu Lande versichert seien. Nach unserer Auffassung fiel der Fall deshalb unter das versicherte allgemeine Risiko Wahrnehmung Ihrer rechtlichen Interessen aus privatrechtlichen Schuldverhältnissen im privaten Bereich. Die Bedingungen sahen auch keinen Ausschluss für Wasserfahrzeuge vor.
Der Eigner finanzierte seinen Rückabwicklungsprozess deshalb selbst mit einem fünfstelligen Betrag vor und erhob parallel gegen seinen Rechtsschutzversicherer Klage (zunächst nur gerichtet auf Zahlung der außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten). Das Amtsgericht wies die Klage ab. Auf unsere Berufung hin wies das Landgericht Berlin mit Verfügung vom 15.06.2021 - 4 S 3/21 - darauf hin, dass der "Berufung eine Erfolgsaussicht nicht versagt" werden könne.
Im Ergebnis übernahm der Versicherer die volle Deckung und zahlte die Kosten des Rückabwicklungsrechtsstreits wie auch die Kosten des gegen ihn geführten Deckungsstreits. Soweit sich der Rückabwicklungsrechtsstreit über mehrere Instanzen ziehen sollte, kann das nun vom Rechtsschutzversicherer zu tragende Kostenrisiko einschließlich der Sachverständigenkosten leicht 50.000,- € erreichen. Für den Eigner hat sich die gerichtliche Klärung der Deckungsfrage also gelohnt.
Ob oder ob nicht die Ablehnung eines Rechtsschutzversicherers korrekt ist, prüfen wir im Rahmen eines uns erteilten Mandats kostenfrei.
Eignern ist aber zu empfehlen, den Versicherungsschutz vor Eintritt eines Schadens abzuklären. Im Zweifel lohnt aus unserer Sicht immer der Abschluss einer Rechtsschutzversicherung speziell für das konkrete Boot. Es empfiehlt sich hier der Weg über spezialisierte Spartenvermittler wie etwa NEUBACHER, HYV Schomacker oder PANTAENIUS.
19.01.2022, A. Kujawa