Deckungssummen für Bergungskosten und Entsorgungskosten in der Kaskoversicherung
Sachschäden im Wassersport, insbesondere Sinkschäden, gehen oft einher mit hohen Bergungskosten. Ist das Boot auf Tiefe gegangen, ist in der Regel auch der Totalschadensfall eingetreten, so dass zusätzlich Entsorgungskosten entstehen. In jüngerer Zeit machen diese Positionen vermehrt Probleme, weil unzureichende Deckungssummen vereinbart sind.
In der klassischen Wassersportversicherung sind zumeist hohe, in der Regel siebenstellige Summen für Heben, Entfernen, Bergen, Entsorgen von Wracks vereinbart. Dies zumeist unabhängig vom Wert des versicherten Wasserfahrzeugs und von den sonstigen vereinbarten Versicherungssummen.
Davon ist bei Abschluss eines Versicherungsvertrags aber nicht bzw. nicht mehr auszugehen.
Eignern ist dringend anzuraten, diesen Punkt bei Antragstellung anzusprechen, im Beratungsprotokoll vermerken zu lassen und in den ausgestellten Vertragsunterlagen (auch bei bereits bestehenden Verträgen) zu prüfen.
Ein aktuelles Beispiel aus der anwaltlichen Praxis:
Ein Eigner hat seinen alten Motorkutter mit "Vollkaskodeckung" und einer Versicherungssumme von 35.000,- € versichert.
In den Bedingungen heißt es:
Zusätzlich (...) ersetzt der Versicherer Aufwendungen für die Bergung, Beseitigung und Entsorgung des versicherten Wasserfahrzeugs oder Wracks bis zu 500.000 EUR, maximal jedoch bis zu 100% der Versicherungssumme.
Mag eine halbe Million Euro noch recht viel klingen, wird die Deckungslücke deutlich, wenn auf die Versicherungssumme abgestellt wird und danach gerade einmal weitere 35.000,- € für Bergung und Entsorgung zur Verfügung stehen.
In dem Fall wurde nach einem Sturmschaden durch die Hafenbehörde die Bergung des 8 Tonnen schweren Kutters veranlasst und dafür über 70.000,- € in Rechnung gestellt. Die Entsorgungskosten schätzt die Behörde auf deutlich über 100.000,- €, weil die Zerlegung durch ein zertifiziertes Unternehmen vor Ort erfolgen muss. Vorab muss ein Entsorgungsplan durch ein geeignetes Ingenieurbüro erstellt werden, etc. pp.
Stellt der Versicherer aus Allgefahrenversicherung dann nur 35.000,- € zur Verfügung, ist das eher nicht, was sich der Eigner bei Abschluss des Vertrags vorgestellt hat.
Ein weiteres aktuelles Beispiel aus unserer anwaltlichen Praxis:
Ein Kajütboot ist mit einer Versicherungssumme von 13.000,- € versichert. In den Bedingungen ist geregelt:
Die Kosten für Rettung, Heben, Bergen, Entfernen (...) ersetzt der Versicherer zusätzlich bis zu 200% der Versicherungssumme.
Hier stehen also 26.000,- € zur Verfügung, die allerdings nicht einmal ausreichen, um das inzwischen am Liegeplatz auf 4m Tiefe gesunkene Sportboot zu heben. Für die Entsorgung steht überhaupt keine Entschädigingsleistung mehr bereit.
Das ließe sich so fortsetzen, an weiteren Beispielen mangelt es leider nicht.
Ob oder ob nicht derartige Regelungen mit dem Vertragsversprechen auf Allgefahrendeckung überhaupt vereinbar sind, ob es sich möglicherweise um überraschende Klauseln handelt oder ob die Regelungen aus anderen Gründen unwirksam sind, soll hier außenvor bleiben.
Im Schadenfall möchte sich niemand mit solchen Fragen auseinandersetzen müssen. Gerade die Bergung von Wracks muss schnell und unproblematisch erfolgen. Umso wichtiger ist, im Vorhinein sicherzustellen, dass ausreichend hohe Summen vereinbart sind.
24.07.2025, A. Kujawa