Feste Taxe - LG Dortmund, Urteil vom 04.03.2009 - Az. 2 O 103/17 - zu AVB Wassersportfahrzeuge 1985
"Vorliegend haben die Parteien die Versicherungssumme in Ansehung von Ziffer 4 Satz 1 der besonderen Bedingungen als feste Taxe vereinbart. Denn die Versicherungssumme entsprach im Wesentlichen zum Zeitpunkt des Versicherungsbeginns dem Zeitwert.
Haben die Parteien damit eine feste Taxe vereinbart, so hatte sich die Ersatzleistung zwingend nach dieser zu richten."