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Maklerhaftung bei Umdeckung


Landgericht Karlsruhe zur Haftung eines Maklers bei Umdeckung eines Wassersportkasko-Risikos mit vereinbarter Fester Taxe auf einen anderen Versicherer

In der Wassersport-Sparte ist es üblich, dass  Versicherungsverträge von spezialisierten maritimen Vermittlern (Makler oder Agenturen) vermittelt und auch betreut werden. Dabei ist es in der Regel den Vermittlern überlassen, bei welchem Versicherer sie den Versicherungsvertrag abschließen oder ob sie später den Versicherer wechseln. Eine solche Umdeckung ist für den Versicherungsnehmer nicht immer ganz unproblematisch, wie ein Fall zeigt, der uns über Jahre beschäftigte:

Der Eigner einer Motoryacht hatte im Jahr 2005 sein Boot über einen großen süddeutschen Spezialmakler versichert. Vereinbart war eine konkrete Versicherungssumme als Feste Taxe. Im Juli 2009 teilte der Makler mit, der Vertrag werde nun bei einem anderen Versicherer geführt. Für den Eigner ändere sich dadurch nichts.

Im Jahr 2016 kam es zum Totalverlust durch Brand im Winterlager. Der Versicherer regulierte teilweise. Dabei wandte er zum einen Restwerte ein und zum anderen, dass er nicht nach der Festen Taxe entschädigen, sondern nur den Zeitwert ersetzen müsse.

In einem ersten Prozess gegen den Versicherer vor dem Landgericht Karlsruhe konnten wir für den Eigner zwar erhebliche Nachzahlungen in Hinblick auf den vom Versicherer behaupteten Restwert erreichen. Jedoch komme es - so das Gericht - für die vereinbarte Versicherungssumme auf den Wert der Motoryacht bei Abschluss des Vertrags mit dem neuen Versicherer im Jahr 2009 an, also nicht auf den deutlich höheren Wert im Jahr 2005 und nicht auf die als Feste Taxe festgeschriebene Versicherungssumme.  Die diesbezügliche Begründung des Urteils vom 25.06.2018 - 8 O 443/16 - finden Sie auszugsweise hier.

Der von uns weiter vertretene Eigner nahm daraufhin in einem zweiten Rechtsstreit den Makler auf Beratungsfehlerhaftung in Anspruch. Denn der Makler hatte seinen Kunden vor Umdeckung weder gefragt, noch ihn in irgendweiner Weise beraten, sondern ihm nur mitgeteilt, es bleibe alles beim Alten.

Nach umfangreicher schriftsätzlicher und mündlicher Auseinandersetzung riet das Landgericht den Parteien mit Hinweisbeschluss vom 10.02.2021 - 8 O 190/19 - zu einem Vergleich, den die Parteien annahmen. Mit seinen Hinweisen führte das Gericht aus:

"Nach vorläufiger Würdigung der Sach- und Rechtslage liegt eine Pflichtverletzung des Maklervertrags durch die Beklagte nahe. Sie hat unstreitig die Kaskoversicherung für die streitgegenständliche Yacht ohne die vorherige Zustimmung des Klägers umgedeckt, insbesondere ohne darauf hinzuweisen, dass in dem neuen Vertrag (...) nur noch der Zeitwert bei Vertragsbeginn als Versicherungssumme vereinbart war."

Auch zum entstandenen Schaden führt das Gericht umfassend aus, ohne dabei allerdings auf die Frage einzugehen, ob der Eigner überhaupt noch aus dem Altvertrag aus 2005 mit der vollen Versicherungssumme hätte entschädigt werden müssen. Die Entscheidung derselben Kammer vom 25.06.2018 legt nahe, dass die Kammer das gerade nicht so sieht. Wenn aber die 2005 vereinbarte Feste Taxe ohnehin nicht greift, wäre durch die eigenmächtigte Umdeckung des Maklers auch kein Schaden entstanden.

Das Gericht wird sich des Problems ebenso bewusst gewesen sein wie die Anwälte auf beiden Seiten. Insofern wurde hier eine geradezu salomonische Lösung im Interesse der Parteien gefunden. Der Fall zeigt aber, zu welch erheblichen Problemen die ungeklärte Frage nach der Festigkeit der Festen Taxe führen kann, auch in Hinblick auf die Vermittlerhaftung.

 

19.03.2021, A. Kujawa