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Anerkenntnis ist kein Anerkenntnis


OLG Rostock: Mitteilung des Versicherers über Anerkennung des Versicherungsfalls ist kein deklaratorisches Schuldanerkenntnis.

Der Zivilsenat 4a) des Oberlandesgerichts Rostock hat sich mit Hinweisbeschluss vom 19.03.2018 – Az. 4a) 4 U 66/17 - umfassend zu der Frage geäußert, wie sich das schriftliche Anerkenntnis des Versicherungsfalls durch einen Wassersportkasko-Versicherer auswirkt.

Das OLG stellte klar, dass ein Versicherer grundsätzlich jederzeit Einwände jeder Art erheben kann, selbst wenn er zuvor den Versicherungsfall anerkannt hatte.

Die Entscheidung ist berichtenswert, weil in der Korrespondenz ausdrücklich von einem Anerkenntnis die Rede war und das Landgericht Neubrandenburg die Frage in erster Instanz völlig anders beurteilte.

Zum Fall:

Die Eignerin eines Arbeitsboots hatte nach angezeigtem Diebstahl des Boots ihren Wassersportkaskoversicherer auf Leistung in Anspruch genommen. Der Versicherer teilte seine Regulierungsentscheidung mit:

„Den gemeldeten Diebstahl (…) erkennen wir dem Grunde nach an“.

In der Folge regulierte der Versicherer den Schaden bedingungsgemäß auf Grundlage eines zum Wiederbeschaffungswert eingeholten Sachverständigengutachtens.

Die Eignerin meinte, der Wiederbeschaffungswert sei deutlich höher. Deshalb sei eine höhere Versicherungsleistung geschuldet. Schließlich erhob die Eignerin Klage zum Landgericht Neubrandenburg.

Im Zuge des langwierigen Verfahrens ergaben sich erhebliche Zweifel daran, dass das versicherte Boot überhaupt gestohlen worden war. Der im Prozess von uns vertretene Versicherer wandte deshalb unter anderem ein, schon aus diesem Grund zu weiteren Leistungen nicht verpflichtet zu sein.

Das Landgericht war anderer Ansicht: In dem Regulierungsschreiben des Versicherers läge ein deklaratorisches Schuldanerkenntnis. Der Versicherer sei deshalb

 „mit sämtlichen Einwendungen, die sich gegen die Einstandspflicht dem Grunde nach richten, (…) ausgeschlossen.“

Im Ergebnis gab das Landgericht der Klage aufgrund des durch Gerichtsgutachten festgestellten Wiederbeschaffungswerts dennoch nur zu 1/10 statt. Im Übrigen wurde die Klage abgewiesen.

Die Klägerin legte hiergegen Berufung ein und wandte sich im Wesentlichen gegen das Ergebnis der Beweisaufnahme bzw. die Beweiswürdigung des Landgerichts betreffend den Wiederbeschaffungswert.

Der von uns vertretene Versicherer legte Anschlussberufung ein und verfolgte seinen Einwand weiter, der Versicherungsfall sei schon nicht eingetreten und es läge kein deklaratorisches Schuldanerkenntnis vor.

Letzteres sah auch das OLG Rostock so und führte mit seinem Hinweisbeschluss vom 19.03.2018 aus:

„Entgegen der Ansicht des Landgerichts dürfte eine (…) Prüfung“ des Versicherungsfalls „sich nicht deshalb erübrigen, weil sich aus der Regulierungsmitteilung (…) ein deklaratorisches Anerkenntnis oder auch nur eine Beweislastumkehr (…) ergibt.

Anlass des Schreibens war die (…) Pflicht der Beklagten, ihre Prüfungstätigkeit zur Feststellung des Versicherungsfalls und der Leistungspflicht so rasch wie möglich durchzuführen und (…) unverzüglich die Entschädigungsleistung auszuzahlen. Ein damit einhergehendes Anerkenntnis beinhaltet regelmäßig aber lediglich eine Mitteilung an den Versicherungsnehmer, in welchem Umfang Ansprüche als berechtigt angesehen und reguliert werden sollen. (…) Aus der ausdrücklichen Formulierung, der Diebstahl werde ‚dem Grunde nach anerkannt’, dürfte sich nichts anderes ergeben; dies ist nur eine verbale Bestätigung des Umstands, der ansonsten konkludent aus der Zahlung einer Versicherungsleistung überhaupt zu folgern wäre (…)“.

Schließlich wies der Berufungssenat noch hin auf den

„(...) Grundsatz, dass das Anerkenntnis frei widerruflich ist, soweit Anhaltspunkte dafür, dass im Streitfall aus besonderen Gründen eine andere Beurteilung gerechtfertigt sein könnte, nicht ersichtlich sind.“

Letztendlich wurde die Berufung der Bootseignerin wegen fehlender Erfolgsaussichten zurückgewiesen, womit auch die Anschlussberufung ihre Wirkung verlor und darüber nicht zu entscheiden war.

Das Urteil ist rechtskräftig.

14.06.2018, A. Kujawa