Feste Taxe - LG Karlsruhe, Urteil vom 25.06.2018 - Az. 8 O 443/16 - zu BAVARIA BKN 08
"Selbst wenn man von einer festen Taxe in Höhe von (...) ausginge, wäre diese nach 76 Abs. 2, 2 HS VVG unbeachtlich, da die Taxe den wirklichen Versicherungswert erheblich übersteigt.
Bei einem anzunehmenden Wert des Boots von (...) im Jahr 2009 besteht eine Differenz von mehr als 35 %, so dass von einer erheblichen Übersteigung der Taxe auszugehen wäre.
Entgegen der Ansicht des Klägers ist § 76 auch bei einer Vereinbarung einer festen Taxe bei Wassersportfahrzeugen anwendbar mit der Folge, dass nach dem niedrigeren Zeitwert abzurechnen ist."