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Navigation mit Navionics grob fahrlässig


Landgericht Neubrandenburg zur Navigation mit NAVIONICS und zur Rückforderung von Versicherungsleistungen

Eine Entscheidung des Landgerichts Neubrandenburg vom 14.04.2021 - (Az. 3 O 537/19) hat im Frühjahr 2021 viel Beachtung gefunden. Das Urteil wurde nicht nur in juristischen Publikationen veröffentlicht, sondern unter anderem auch in der YACHT. Seitdem wurde die Entscheidung in diversen Seglerforen besprochen, wird immer wieder  argumentativ in Prozessen  angeführt und auch von Gerichten zitiert.

Konkret geht es dabei um drei Aspekte:

Zum einen kam die 3. Zivilkammer des Landgerichts Neubrandenburg zu dem Ergbebnis, die Navigation nur mittels Navigationssoftware sei als grob fahrlässig zu werten. Das allerdings stand in dem Verfahren von vornherein außer Frage und ist wenig überraschend. (Zu klären waren ganz andere Fragen, u.a. ob der Skipper zudem Ausguck gehalten und seinen auf dem iPad angezeigten Kurs überprüft hat.)

Zum zweiten hat das Landgericht in dem konkreten Fall eine Berechtigung des Wassersport-Kaskoversicherers zur Leistungskürzung um 80 % angenommen. Diese Beurteilung kann weder verallgemeinert werden, noch ist wahrscheinlich, dass die diesbezügliche Entscheidung des Landgerichts in der Berufung gehalten hätte. Denn auf die Berufung des von uns vertretenen Klägers hin hatte das Oberlandesgericht Rostock mit Beschluss vom 14.03.2022 (Az. 4 U 38/21)  ausgeführt:

"Die (...) vorgenommene Kürzung der Entschädigungsleistung um zumindest 40% erscheint berechtigt."

Zum Dritten schließlich gab das Landgericht teilweise der Widerklage des Wassersport-Kaskoversicherers statt, mit der dieser die bereits erbrachten Leistungen vollständig zurückforderte. Das Urteil wird deshalb gern von Versicherern ins Feld geführt, um Rückforderungen anzudrohen für den Fall, dass Versicherungsnehmer Leistungskürzungen nicht unwidersprochen akzeptieren.

Auch in diesem Punkt allerdings ist das landgerichtliche Urteil rechtsfehlerhaft, wie das Oberlandesgericht auf unsere Berufung hin ausführte. Denn eine Rückforderung vorbehaltlos erbrachter Versicherungsleistungen ist nur unter sehr engen Voraussetzungen möglich, namentlich dann, wenn der Versicherungsnehmer den Versicherer arglistig getäuscht hat.

Aus hier nicht interessierenden Gründen (unter anderem weil das Landgericht sich mit dem Urteilstenor zugunsten des Klägers verrechnet hatte), wurde die Berufung zurückgenommen.

Das Urteil des Landgerichts ist deshalb rechtskräftig geworden. Als Argument oder Entscheidungshilfe in laufenden Verfahren sollte das Urteil aber nicht herangezogen werden. Dafür ist es schlicht ungeeignet.

3.10.2023, A. Kujawa