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Vortäuschen eines Bootsdiebstahls


Kammergericht zum Vortäuschen eines Diebstahls am Boot

Für Versicherungsnehmer gilt die sogenannte Redlichkeitsvermutung. Werden einem Versicherungsnehmer Boot oder Bootsteile gestohlen, muss er grundsätzlich nur die sogenannten äußeren Umstände darlegen und beweisen. Bei einem Bootsdiebstahl oder Teilediebstahl muss der Eigner also nur nachweisen, dass zu einem bestimmten Zeitpunkt das Diebesgut noch vorhanden war und zu einem späteren Zeitpunkt nicht mehr. Nur wenn aufgrund konkreter Umstände die erhebliche Wahrscheinlichkeit für einen vorgetäuschten Diebstahl besteht, hat der Eigner weitergehend Beweis zu führen.

Mit Urteil vom 18.07.2017 - 7 O 209/16 - hat das Landgericht Berlin über die Klage eines Bootseigners entschieden.

Der Eigner hatte den Diebstahl des Z-Antriebs von seiner Motoryacht behauptet und nahm seinen Wassersportkasko-Versicherer klageweise auf Leistung in Anspruch. Der von uns vertretene Versicherer trug dagegen erhebliche Bedenken vor. Neben anderen Ungereimtheiten fiel auf:

Der Versicherungsvertrag war erst kurz zuvor geschlossen worden. Wenige Tage vor dem Diebstahl hatte der Eigner beim Versicherungsvertreter nachgefragt, ab wann genau Versicherungsschutz bestehe.

Für ein zweites Boot hatte der Eigner kurz zuvor bei einem anderen Versicherer eine Kaskoversicherung abgeschlossen.

Der Eigner besaß zwar seit vielen Jahren Boote, für die er bis dahin aber noch nie Kaskoversicherungen abgeschlossen hatte.

Beide Boote des Eigners waren in einem großen Außenlager abgestellt worden. Die Boote waren abgedeckt, durch mehrere andere Boote voneinander getrennt, zwischen hunderten Booten mit zum Teil deutlich höherwertigeren Antrieben aufgebockt.

Von beiden Booten des Eigners wurden angeblich am selben Tag die Z-Antriebe gestohlen. An keinem anderen Boot des Lagers wurde ein Diebstahl festgestellt.

Das Landgericht hatte deshalb erhebliche Zweifel daran, dass die Entwendung wie vom Eigner behauptet stattgefunden hat und wies die Klage ab. Das Landgericht bezog sich dabei auch auf die geringe vom Gericht ermittelte Wahrscheinlichkeit dafür, dass ausgerechnet nur die beiden Boote des Klägers angegriffen worden sein sollten (1 : 1.176).

Auf die Berufung des Eigners hin wurde die Sache vor dem Kammergericht (dem Berliner Obergericht) verhandelt. Der Berufungssenat folgte der Auffassung des Landgerichts nicht. Mit Hinweisbeschluss vom 05.04.2019 - Az. 6 U 106/17 - führte der Senat aus:

"Die Ausführungen des Landgerichts zu den Umständen, die mit erheblicher Wahrscheinlichkeit für ein Vortäuschen eines Diebstahls sprechen sollen, überzeugen nicht. Denn es ist nicht ausgeschlossen, dass der Kläger Opfer einer gezielt gegen ihn ausgeübten Straftat geworden ist. Der Kläger muss sich insoweit nicht entlasten und auch keine weiteren Tatsachen vortragen, die sich als reine Spekulation darstellen würden. Es fehlt auch ein erkennbares Motiv für einen versuchten Versicherungsbetrug beim Kläger. Auch die Beklagte behauptet nicht, dass sich der Kläger in der Vergangenheit als unredlicher Versicherungsnehmer gezeigt hat."

In mündlicher Verhandlung wurde daraufhin ein interessengerechter Vergleich geschlossen.

Der Fall zeigt, wie schwer es Versicherer unter Umständen haben, hinreichende Anhaltspunkte für eine Manipulation darzulegen.

Selbst wenn das gelingt, kann ein Versicherungsnehmer sich übrigens noch immer durchsetzen. Dazu muss er allerdings Vollbeweis führen und wird aufgrund der erheblichen Beweisschwierigkeiten in der Regel beweisschuldig bleiben.

 

29.11.2019, A. Kujawa