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Beweislast Bearbeitungsfolgeschaden


LG Braunschweig: Verlangt ein Versicherungsnehmer aus Wassersportkaskoversicherung Entschädigung für Folgeschäden eines Konstruktionsmangels, muss er die Zuordnung der Forderung zum Folgeschaden darlegen und beweisen.

Mit Urteil vom 15.01.2019 - Az. 7 S 272/17 hat das Landgericht Braunschweig in II. Instanz über die Klage eines Yachteigners auf Entschädigung aus einer Wassersportkaskoversicherung entschieden.

Der Versicherer hatte nach Wassereinbrüchen aufgrund eines Konstruktionsmangels (fehlerhaftes Einlaminieren eines Bugstrahlruder-Tunnels) den Folgeschaden ersetzt, namentlich das durch Wassereinbruch zerstörte Bugstrahlruder. Schäden an den vom unmittelbaren Konstruktionsmangel betroffenen Teilen (hier vor allem die Schäden am Rumpf) sind nach den marktüblichen Versicherungsbedingungen nicht zu ersetzen. Weitergehende Zahlungen lehnte der Versicherer deshalb ab.

Der Eigner erhob Klage zum Amtsgericht Goslar und machte geltend, ihm seien auch weitere Instandsetzungsarbeiten, u.a. Schweißarbeiten und Laminierarbeiten am Rumpf zu bezahlen. Der von uns vertretene Versicherer wandte im Wesentlichen ein, dass diese Schäden gerade nicht dem Folgeschaden zuzuordnen sind. Das Amtsgericht sah das anders und gab dem Kläger Recht.

Auf die von uns eingelegte Berufung hin hob das Landgericht Braunschweig das erstinstanzliche Urteil auf und wies die Klage überwiegend ab. Eine Gehörsrüge des Klägers blieb erfolglos. Denn nach dem klägerischen Vortrag war es dem Landgericht

"nicht möglich, hier eine Abgrenzung zu treffen. Arbeiten wie demontieren, spachteln, laminieren, schleifen, zuschneiden und montieren im Inneren der Yacht können sich sowohl auf die Beseitigung des Wasserschadens als auch auf eine Behebung des fehlerhaften Einbaus des Bugstrahlruders beziehen. Diese Abgrenzung zumindest so deutlich darzulegen, dass das Gericht (...) hierüber hätte Beweis erheben können, ist eine Obliegenheit des Klägers".

Mit einer kleineren Forderung konnte sich der Kläger durchsetzen: Das Berufungsgericht bestätigte die erstinstanzliche Entscheidung, wonach die Kosten des Klägers für die Hinfahrt zu seinem havarierten Boot als sogenannte Rettungskosten bzw. Schadensminderungskosten aus dem Versicherungsvertrag zu erstatten sind.

Das Urteil ist rechtskräftig.

11.04.2019, A. Kujawa

Tipp: Die Abgrenzung von Primärschaden (unmittelbarer Konstruktionsmangelschaden) und Sekundärschaden (Folgeschaden) darzulegen und zu beweisen, ist nicht immer einfach und sollte schon bei der Dokumentation der Reparaturarbeiten berücksichtigt werden. Wie immer ist ein Sachverständigengutachten hilfreich, sofern die Kosten dafür nicht außer Verhältnis stehen.