Für und Wider von Abfindungsvereinbarungen im Yachtkasko-Schadensfall
Bei der Regulierung von Haftpflichtschäden sind Abfindungsvereinbarungen seit langem üblich. Insbesondere, wenn Unsicherheiten auf beiden Seite bestehen, die nur durch langwierige, kostspielige Rechtstreitigkeiten auszuräumen sind, machen solche Vereinbarungen Sinn. Es erübrigen sich dadurch Beweisaufnahmen, etwa zu Fragen des Mitverschuldens und der Schadenshöhe, die zumeist für beide Seiten mit erheblichen Risiken verbunden sind. Nicht zuletzt kommt der Geschädigte schnell zu Geld, wenn das zumeist auch mit einem gewissen Nachgeben verbunden ist.
Im Vergleich zu solchen Haftungsfällen ist die Ausgangslage bei der Inanspruchnahme des eigenen Kasko-Versicherers eine andere.
Hier hat der Versicherungnehmer Ansprüche aus einer konkreten vertraglichen Vereinbarung. Es besteht ein besonderes Vertrauensverhältnis zwischen den Vertragparteien mit sich daraus ergebenden besonderen Treue- und Fürsorgepflichten.
Der Versicherer schuldet im Wesentlichen eine bedingungsgemäße Entschädigung.
Der Versicherungsnehmer kann also grundsätzlich erwarten, dass er mit dem Versicherer nicht erst groß verhandeln oder seine Ansprüche durchsetzen muss, sondern, dass der Versicherer sich zügig und klar dazu positioniert, ob und in wieweit er zur Leistung bereit ist und die Leistung dann auch von sich aus erbringt.
In den letzten Jahren ist allerdings vermehrt zu beobachten, dass auch Kaskoversicherer Abfindungsvereinbarungen anbieten, anstatt zu leisten. Grundsätzlich ist dagegen nichts zu sagen. Denn auch im Rahmen eines Kaskofalls können Anspruch und Anspruchshöhe im Einzelnen natürlich streitig sein.
Bedenklich und nach unserer Beurteilung vertragswidrig ist allerdings, wenn Versicherer den Versicherungsnehmer vor die Alternative stellen, er möge den unterbreiteten Abfindungsvorschlag annehmen, anderenfalls werde gar nichts gezahlt. Die Annahme einer Vereinbarung wird dann zur Bedingung für die Leistung gemacht.
Genau das geschieht in der Regulierungspraxis immer öfter, zum Teil verdeckt, zum Teil ganz offen.
Insbesondere wenn eine Leistungskürzung wegen grob fahrlässiger Herbeiführung des Versicherungsfalls im Raum steht, wird oft eine relativ günstige Kürzungsquote angeboten mit dem Hinweis, dass der Versicherungsnehmer damit gut stände und bei Nichtannahme auch eine sehr viel deutlicherer Leistungskürzung in Betracht käme, gegebenfalls auf Null.
Zinsen, Umsatzsteuer im Reparaturfall und etwaige Mehrkosten während der Instandsetzung bleiben dabei meist völlig unberücksichtigt.
Insofern ist Versicherungsnehmern grundsätzlich davon abzuraten, solche Vereinbarungen ungeprüft anzunehmen.
Von dem fragwürdigen Procedere einmal abgesehen kann der Abschluss einer Abfindungsvereinbarung aber auch durchaus vorteilhaft sein. Dies insbesondere dann, wenn die Prüfung des Sachverhalts ergibt, dass der Versicherer tatsächlich nicht zur vollen Leistung verpflichtet ist. Das ist Frage des Einzelfalls.
09.10.2024, A. Kujawa