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Rußschaden ist Feuerschaden


LG Berlin: Ein Rußschaden ist ein "Feuerschaden" im Sinne von Versicherungsbedingungen.

Mit Urteil vom 30.12.2016 - Az. 23 O 236/15 - entschied die Zivilkammer 23 des Landgerichts Berlin über die Klage eines  Yachteigners wegen Ansprüchen aus Wassersportkaskoversicherung.

Der von uns vertretene Kläger machte (weitergehende) Versicherungsleistungen geltend, nachdem seine Yacht aufgrund eines Brandes im Winterlager stark verrußt worden war.

Der Versicherungsvertrag sah in den Bedingungen (YKB) vor, dass die vereinbarte Selbstbeteiligung des Versicherungsnehmers bei einem Feuerschaden ausnahmsweise nicht anfällt. Die Versicherer rechneten die Selbstbeteiligung dennoch an.

Das Landgericht gab dem Kläger insoweit recht:

"Denn der (...) Versicherungsnehmer kann die Regelung der (...) YKB nur so verstehen, dass mit dem Begriff 'Feuerschäden' nicht nur die unmittelbaren Brandschäden, also der 'Brandfraß' erfasst sind, sondern muss davon ausgehen, dass sich die Ausnahmeregelung auch auf (...) feuerbedingte Rußschäden bezieht."

Der Kläger musste sich die Selbstbeteiligung also nicht anrechnen lassen.

Das Urteil ist rechtskräftig.

30.05.2018, A. Kujawa

Tipp: Der Anfall der Selbstbeteiligung steht eher selten im Streit. Auch wenn es sich dabei um relativ geringe Beträge handelt, lohnt aber genaue Prüfung. Dies insbesondere auch in Hinblick auf das so genannte Quotenvorrecht, falls Erstattungen Dritter an Versicherer oder an Versicherungsnehmer erfolgt sind.