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Diebstahl von Bootsteilen oder ganzem Boot?


LG Stendal: Wird ein Wasserfahrzeug von Dieben vorübergehend im Ganzen angegriffen, um Bootsteile zu entwenden, liegt kein Diebstahl des gesamten Wasserfahrzeugs im Sinne von Versicherungsbedingungen vor.

Die Zivilkammer 23 des Landgerichts Stendal hatte mit Urteil vom 13.03.2018 - Az. 23 O 259/17 - über die  Rechtsfrage zu entscheiden, wann ein Boot als gestohlen im versicherungsvertragsrechtlichen Sinne anzusehen ist.

In der Sache wurde der von uns vertretene Versicherer klageweise auf Leistung aus Wassersportkaskoversicherung in Anspruch genommen.

Das Motorboot des Klägers war losgeschnitten und mit gestohlenem Außenbordmotor ca. 100 m abseits seines Liegeplatzes aufgefunden worden. Die Täter wurden nicht ermittelt. Der Kläger machte nun Entschädigungsleistungen aus dem Wassersportkaskoversicherungsvertrag geltend. Der Versicherungsvertrag sah eine Entschädigung aber nur bei Diebstahl des gesamten Wasserfahrzeugs vor, nicht bei Teilediebstahl. Der Kläger argumentierte, es sei ein Diebstahl des gesamten Boots verwirklicht, weil zunächst das ganze Boot entwendet und ein Stück vom Anlieger fortgeschafft worden sei, bevor die Diebe dann erst den Außenborder abmontierten und das Boot sich selbst überließen.

Der Versicherer hingegen kam nach Prüfung des Versicherungsfalls zu dem Ergebnis, dass sich ein versichertes Risiko nicht verwirklicht hat und lehnte eine Leistung ab.

Zu Recht, wie das Landgericht urteilte:

"Der (...) allein versicherte Diebstahl des gesamten Wasserfahrzeugs liegt nicht vor. (...) Nach dem Zweck des Vertrags ist erforderlich (...), dass die versicherte Sache dem Versicherungsnehmer abhandenkommt. Unter 'Abhandenkommen' versteht man dabei, dass der Versicherungsnehmer den Besitz an der versicherten Sache ohne Aussicht auf alsbaldige Rückgewähr verliert. (...) Das Kriterium 'Abhandenkommen' ist (...) geeignet, ganz kurzzeitige Sachentziehungen vom Versicherungsschutz (...) auszunehmen."

Nach diesen Maßstäben war dem Kläger nicht das Boot als Ganzes abhanden gekommen, sondern es war "nur" ein nicht versicherter Teilediebstahl erfolgt. Das Gericht stellte ausdrücklich klar, was dem Kläger abhanden gekommen war:

"Das ist hier nicht das Boot an sich, sondern sind lediglich die von den Dieben mitgenommenen Teile."

Im Ergebnis wurde die Klage abgewiesen. Der Versicherer musste nicht leisten.

Das Urteil ist rechtskräftig.

30.05.2018, A. Kujawa