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D.A.S. ARB 2005


Rechtsschutz für Wasserfahrzeuge nach D.A.S. ARB 2005 (ERGO)

In der Rechtschutzform "Verkehrsrechtschutz"gemäß § 21 ARB wird Rechtsschutz ausschließlich für Motorfahrzeuge zu Lande gewährt.

In den übrigen Rechtsschutzformen, z.B. nach § 26 ARB, werden Risiken in Zusammenhang mit Motorfahrzeugen zu Wasser wirksam ausgeschlossen.

Soweit nach diesen Tarifen Verkehrsrechtsschutz gewährt wird, aber vor allem auch im Vertragsrecht, dürften nicht motorgetriebene Wasserfahrzeuge versichert sein.

28.02.2022, A. Kujawa