Rechtsschutz für Wasserfahrzeuge nach ADAC-Rechtsschutzbedingungen ADAC RB 2018
Gemäß Teil A Nr. 2.2. Abs. 2 ADAC RB 2018 richtet sich die die Wahrnehmung rechtlicher Interessen als Eigentümer, Halter, Erwerber (...) eines Motorfahrzeugs (u.a. zu Wasser) ausschließlich nach dem Verkehrsrechtsschutz. Nicht motorisierte Fahrzeuge werden hier nicht erwähnt.
Vom Verkehrsrechtsschutz nach Teil A Nr. 2.1. ADAC RB 2018 umfasst ist nur ein (einziges!) Motorfahrzeug zu Lande. Nicht motorisierte Fahrzeuge werden nicht erwähnt.
Zu Teil A Nr. 2.2. Abs. 4 ADAC RB 2018 ist klargestellt, dass jeweils allein in dem jeweils genannten Umfang Rechtsschutz gewährt wird.
Damit sind Motorfahrzeuge zu Wasser grundsätzlich nicht versichert, auch nicht im Exklusiv-Rechtsschutz.
Nur bei Vereinbarung des ADAC Rechtsschutz Premium sind auch (ausschließlich privat genutzte) Wasserfahrzeuge im Verkehrsrechtsschutz versichert (Teil A Nr. 2.1.2. Abs. 9 ADAC RB 2018). Eine Unterscheidung zwischen Motorfahrzeugen und sonstigen Wasserfahrzeugen wird hier nicht getroffen.
Insofern sind Risiken in Zusammenhang mit Motorfahrzeuge zu Wasser klar nur bei vereinbartem Premium-Rechtschutz versichert.
Bei allen übrigen Wasserfahrzeugen lässt sich darüber streiten. Eine eindeutige Nichteinbeziehung ergibt sich nach unserer Auffassung nur für den Verkehrsrechtsschutz, nicht aber z.B. für den Vertragsrechtsschutz.
21.02.2022, A. Kujawa
Editiert.
28.02.2022, A. Kujawa
Hinweis: Der ADAC Rechtsschutz Premium ist nicht zu verwechseln mit einer Premium-Mitgliedschaft beim ADAC e.V.! Es muss unabhängig von einer Mitgliedschaft beim ADAC e.V. ein Rechtsschutzversicherungsvertrag mit der ADAC Versicherung AG geschlossen werden!