Landgericht Frankfurt (Oder) zum Wertersatz nach Rücktritt von einem Hausbootkauf
Tritt ein Bootskäufer wirksam von einem geschlossenen Kaufvertrag zurück, haben sich die Vertragsparteien die gegenseitig empfangenen Leistungen (Kaufpreis einerseits , Boot andererseits) zurückzugewähren und die gezogenen Nutzungen herauszugeben. Soweit das nicht möglich ist, ist Wertersatz zu leisten, § 346 Abs. 1, 2 Nr. 1 BGB.
Die Höhe dieses Wertersatzes (gleichbedeutend: Nutzungsersatz, Ersatz von Gebrauchsvorteilen) ist im Einzelfall zu bestimmen. Der Anspruch kann auch vollständig entfallen.
So hat mit Urteil vom 03.02.2025 - 18 O 502/23 - das Landgericht Frankfurt (Oder) auf die Rückgewährklage eines durch uns vertretenen Hausboot-Käufers dem Verkäufer den Wertersatz vollständig versagt. Das Landgericht folgte dabei im Ergebnis unserer Argumentation und entschied kurz und bündig:
"Eine Anrechnung von Gebrauchsvorteilen (...) hat zu unterbleiben, weil das Boot für den Kläger nicht angemessen nutzbar gewesen ist."
Dem Käufer wurde also (unter anderem) ein Anspruch auf Erstattung des Kaufpreises in voller Höhe, ohne jegliche Abzüge zugesprochen.
Auf die Berufung des Verkäufers hin bestätigte das Brandenburgische Oberlandesgericht die erstinstanzliche Entscheidung mit Hinweisbeschluss vom 07.05.2025, sah insbesondere auch keinen Grund zur Beanstandung hinsichtlich des Wertersatzes und wies die Berufung mit Beschluss vom 10.06.2025 - 4 U 28/25 - zurück.
Die Entscheidung zum Wertersatz ist interessant, aber auch nicht ganz unproblematisch:
In dem konkreten Fall war es völlig gerechtfertigt, dass der Kläger keine Gebrauchsvorteile ausgleichen musste, weil er das Hausboot von Anfang an nicht nur eingeschränkt, sondern überhaupt nicht nutzen konnte.
Allerdings erscheint das Kriterium einer angemessenen Nutzbarkeit dem Autor ungeeignet. Denn der Käufer eines Boots wird dieses wohl bereits dann nicht in angemessener Weise nutzen können, wenn es nicht in jeder Hinsicht zur vertraglichen Verwendung geeignet, also mangelhaft ist. Bloße Mangelhaftigkeit genügt aber noch nicht einmal für einen Rücktritt, der erhebliche Mangelhaftigkeit voraussetzt. Folgerichtig kann einfache Mangelhaftigkeit auch nicht zum Entfall der Verpflichtung zum Wertersatz führen.
01.03.2026, A. Kujawa