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LG Hamburg zur Zuständigkeit deutscher Gerichte für Klagen auf Feststellung des Eigentums an einer Motoryacht gegen französischen Leasinggeber

Im Zuge der Insolvenz der Werderaner Yachthandel GmbH (WYH) und der Palme Marin GmbH war für eine ganze Reihe von Schiffen, die von der  WYH erworben worden waren und bei der Palme Marin GmbH im Charterbetrieb liefen, das Eigentum zu klären.

Im Falle einer Motoryacht nahm ein in Frankreich ansässiger Leasinggeber Eigentum für sich in Anspruch und entzog sie dem eigentlichen Eigner, indem er das Schiff im Winterlager festsetzte.

Nachdem außergerichtlich nichts zu erreichen war, erhob der durch uns vertretene Eigner zunächst Klage zum Landgericht Hamburg, das sich zu Recht für unzuständig hielt, weil das Leasingunternehmen entgegen der Annahme des Klägers keine inländische Vertretung hatte. Es kam dem Kläger darauf aber nicht an, sondern allein auf einen Gerichtsstand in Deutschland, um die Sache nicht vor einem französischen Gericht klären zu müssen. Der Kläger beantragte deshalb unter Hinweis auf Art. 7 Nr. 2 EuGVVO, die Sache an das Landgericht Neubrandenburg zu verweisen, in dessen Bezirk die Motoryacht durch die Leasingfirma "sichergestellt", d.h. eigenmächtig festgesetzt worden war. Der Kläger stützte sich dabei nun ausdrücklich auf deliktische Ansprüche, in dem er ausführte, dass eine Eigentumsbeeinträchtigung eine unerlaubte Handlung Im Sinne der EuGVVO darstellt.

Diese Argumentation hatte Erfolg.

Das Landgericht Hamburg verwies den Rechtsstreit mit Beschluss vom 7.10.2020 - 317 O 190/20 - an das Landgericht Neubrandenburg und führte zur Begründung u.a. aus:

"Eine Person, die ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet enes Mitgliedsstaats hat, kann in einem anderen Mitgliedsstaat verklagt werden, wenn eine unerlaubte Handlung oder eine Handlung, die einer unerlaubten Handlung gleichgestellt ist, oder wenn Ansprüche aus einer solchen Handlung den Gegenstand des Verfahrens bilden, vor dem Gericht des Ortes, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist oder einzutreten droht."

Vor dem Landgericht Neubrandenburg fanden die Parteien dann in mündlicher Verhandlung eine sachgerechte Lösung. Der von uns vertretene Eigner erhielt seine Motoryacht zurück.

02.07.2022, A. Kujawa