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LG Berlin zur Haftung eines polnischen Spediteurs bei Transport eines Hausboots über Land


Landgericht Berlin zur Haftung eines polnischen Spediteurs bei Transport eines Hausboots über Land

GFK-Rümpfe auch namhafter westeuropäischer Werften werden schon seit langem zu einem Großteil in Polen erstellt. Auch die seit einigen Jahren anhaltende Nachfrage an Hausbooten wird immer öfter durch Fertigung jenseits der Oder bedient. Neben vielen anderen möglichen Problemen führt das zu erhöhtem logistischen Aufwand bei der Auslieferung in das Bestellerland und zu entsprechenden Transportrisiken.

In einem vor dem Landgericht Berlin geführten Rechtsstreit - 19a O 48/20 -  hatte ein Berliner Charterunternehmen ein hochwertiges Hausboot in Polen bauen lassen. Mit der Überführung in ein brandenburgisches Revier war eine namhafte internationale Spedition mit Niederlassung in Polen beauftragt worden. Der Transport erfolgte über Land mittels Schwertransport. Dabei kam es noch in Polen zu einer Kollision des verladenen Hausboots mit einem überstehenden Straßenbaum.

Die von uns vertretene Bestellerin beauftragte ein Sachverständigengutachten zum Instandsetzungsaufwand. Der sich aus dem Gutachten ergebende Schaden in sechsstelliger Höhe wurde zunächst außergerichtlich, dann klageweise geltend gemacht.

Die Spedition bzw. deren polnischer Haftpflichtversicherer wandten vor allem ein, der Speditionsvertrag bestimme sich nach polnischem Recht. Nach den dortigen Haftungsregeln treffe den Fahrer und damit die Spedition kein Verschulden. Zudem wurden die sachverständigen Feststellungen zur Schadenshöhe angezweifelt. Es seien polnische Lohnkosten anzusetzen.

Nach langjährigem Verfahren einigten sich die Parteien Anfang 2021 auf einen interessengerechten Vergleich, mit dem die Charterfirma weitestgehend entschädigt wurde.

Vorangegangen waren mehrere Hinweise des Gerichts, zuletzt vom 02.02.2021. Während des Verfahrens hatte die zuständige Kammer ihre vorläufige Rechtsauffassung revidiert und kam am Ende zu der nicht zu beanstandenden Auffassung, dass auf das Vertragsverhältnis die Regeln des CMR anzuwenden seien, eines Übereinkommens über den Beförderungsvertrag im internationalen Straßengüterverkehr. Danach lag zum einen die Haftung der Spedition dem Grunde nach auf der Hand, zum anderen aber auch die Entschädigungshöhe: Nach CMR kommt es nicht auf die Kosten der Instandsetzung an, sondern allein auf die Differenz zwischen dem Wert des Hausboots vor dem Schaden und nach dem Schaden.

Bei Schäden im internationalen Beförderungsverkehr sollte darauf geachtet werden, dass die beauftragten Sachverständigen auch zu dieser Wertdifferenz klare Feststellungen treffen.

 

09.01.2022, A. Kujawa