Brandenburgisches Oberlandesgericht: In der Bestätigung einer "Wunschliste" des Käufers per whatsapp-Nachricht liegt eine Beschaffenheitsvereinbarung
Wie jeder andere Kaufgegenstand muss eine Motoryacht der zwischen Verkäufer und Käufer vereinbarten Beschaffenheit entsprechen. Meint der Käufer, das sei nicht der Fall, steht oft im Streit, welche Beschaffenheit denn eigentlich vereinbart wurde.
Das Brandenburgische OLG hatte mit Urteil vom 09.06.2020 - Az. 6 U 122/19 - in einer Sache zu entscheiden, bei der es im Wesentlichen darum ging, ob oder ob nicht die gekaufte Yacht mit einem Duoprop-Antrieb ausgestattet gewesen sein muss.
Auf ein vom Verkäufer per whatsapp-Nachricht vorgeschlagenes Boot hatte der Käufer tagsdarauf ebenfalls per whatsapp mit konkreten Wünschen für das Boot, das er kaufen wollte, geantwortet. Unter anderem nannte er sehr präzise den Bootstyp und schrieb:
"Ein Muss ist ein Duopropantrieb mit einem Volvomotor."
Der Verkäufer antwortet erneut über whatsapp:
"Ist genau das was ich Ihnen gestern gesendet habe."
Kurz darauf schlossen die Parteien den Kaufvertrag, ohne dass der Käufer das Boot zuvor gesehen hatte. Bei der Übernahme zwei Wochen später stellte der Käufer fest, dass das Boot nicht über den gewünschten Duoprop-Antrieb verfügte.
Nachdem auch eine vereinbarte Nachrüstung nicht erfolgte, forderte der nun durch uns vertretene Käufer den Verkäufer erst zur Nacherfüllung auf und trat dann nach Ablauf der gesetzten Frist vom Kaufvertrag zurück.
Schließlich machte der Käufer seine Ansprüche klageweise vor dem Landgericht Potsdam geltend, wobei er den Verkäufer neben der Rückabwicklung des Kaufvertrags auch auf Ersatz unnützer Aufwendungen in Anspruch nahm, namentlich auf Winterlagerkosten, Versicherungsprämien, etc. Mit Urteil vom 20.06.2019 - 4 O 184/18 - gab das LG Potsdam der Klage in vollem Umfang statt.
Auf die Berufung des Verkäufers hin änderte das Brandenburgische Oberlandesgericht das erstinstanzliche Urteil wegen geringfügiger Nebenforderungen ab, hielt die Entscheidung des LG Potsdam aber im Wesentlichen aufrecht. Wie schon das Landgericht kam das Berufungsgericht zu dem Schluss, dass der Käufer wirksam vom Vertrag zurückgetreten ist, weil die Motoryacht mangels Duopropantrieb nicht die vereinbarte Beschaffenheit aufwies.
Denn die Parteien haben
"(...) in dem Kurznachrichtenwechsel (...) verbindlich vereinbart, dass das vom Kläger zu erwerbende Motorboot über einen Duopropantrieb verfügen soll, indem der Beklagte auf die 'Wunschliste' des Klägers, in der ein solcher Antrieb als Muss bezeichnet war, mit der Nachricht reagiert hat 'Ist genau das, was ich Ihnen gestern gesendet habe'. Nach dem zur Auslegung von Willenserklärungen heranzuziehenden objektiven Empfängerhorizont kann diese Antwort nur als Zusage verstanden werden betreffend der Nachricht, die der Kläger dem Beklagten unmittelbar zuvor übersandt (...) hat."
Gerade in Hinblick auf die auch in der Geschäftswelt immer schneller und flüchtiger erfolgende Kommunikation über Messenger-Dienste ist interessant, was der Berufungssenat von dahingehenden Einlassungen des Verkäufers hält:
"Entgegen der Ansicht des Beklagten steht der Verbindlichkeit der Absprache auch nicht entgegen, dass der im Rahmen der Vertragsverhandlungen geführte WhatsApp-Gesprächsverlauf eine typische schnell geschriebene Kurznachrichtenkorrespondenz beinhaltet, bei der unglücklichen Formulierungen nicht dieselbe Bedeutung zugemessen werden könne, wie einer wohlüberlegten Korrespondenz. Als Geschäftsmann, der sich solcher Kurznachrichten bedient, muss sich der Beklagte vielmehr an seinen Aussagen auch im Verlauf einer solchen Korrespondenz festhalten lassen, zumal dann, wenn, wie vorliegend, die von beiden Parteien gewählten Formulierungen gerade nicht 'unglücklich', also mehrdeutig, sondern eindeutig sind."
Auf die (fehlende) Aufnahme der Beschaffenheitsvereinbarung in die Kaufvertragsurkunde kam es ebenso wenig an wie auf den Umstand, dass der Käufer das Boot in Kenntnis des Mangels übernommen und voll bezahlt hat.
Das Urteil rechtskräftig.
30.07.2020, A. Kujawa