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Aufwandsersatz für Bootsmakler


OLG Rostock: Auch wenn eine Vergütung nicht vereinbart wurde, kann ein Maklervertrag geschlossen sein, so dass der Bootsmakler keinen Anspruch auf Ersatz seiner Aufwendungen hat.

Will ein Makler einen Anspruch auf Vergütung für die Vermittlung eines Yachtkaufs geltend machen, muss er sämtliche Voraussetzungen für diesen Anspruch beweisen, vor allem die getroffene Vergütungsvereinbarung. Das gelingt oft nicht, insbesondere nicht bei Handschlaggeschäften.

Im Fall eines von uns vertretenen Bootsmaklers wurde deshalb nur Ersatz der dem Makler entstandenen erheblichen Aufwendungen begehrt. Auch darauf aber hat der Makler keinen Anspruch, so jedenfalls das Oberlandesgericht Rostock (OLG) mit einem Hinweisbeschluss vom 09.12.2020 - 1 U 266/20.

In der Sache war es so, dass der Makler diverse (im Einzelnen strittige)  verkaufsfördernde Leistungen für die Eignerin einer Yacht erbracht hatte. Im Ergebnis verkaufte die Eignerin ohne weitere Beteiligung des Maklers die Yacht an einen Käufer, zu dem der Makler den Kontakt hergestellt hatte. Der Makler machte daraufhin Maklerlohn geltend, was die Verkäuferin ablehnte. Weil der Makler eine Courtagevereinbarung nicht beweisen konnte, machte er nun Aufwandsersatz (Fahrtkosten, Inseratskosten, etc) nach § 670 BGB geltend. Die Verkäuferin zahlte darauf nur einen kleineren Betrag nach ihren eigenen Berechnungen.

Der Makler erhob wegen des Restbetrags Klage zum Landgericht Neubrandenburg. Im schriftlichen Verfahren wies das Landgericht ohne jeden vorangehenden Hinweis die Klage ab. Denn der Kläger sei Bootsmakler, also Makler im Sinne von § 652 BGB, und einem Makler stünde Aufwandsersatz gemäß § 652 Abs. 2 S. 1 BGB grundsätzlich nicht zu.

Mit der hiergegen eingelegten Berufung wandte der Kläger ein:

Ob oder ob nicht ein Maklervertrag im Sinne von § 652 Abs. 2 BGB vorliegt, hängt nicht davon ab, wie sich der Makler nennt, ob er in anderen Geschäften Makler ist, etc. Es kommt vielmehr allein darauf an, ob er in dem konkreten Rechtsverhältnis einen Maklervertrag geschlossen hat. Das wiederum hängt, wenn nicht allein von der wirksamen Maklerlohnvereinbarung, dann jedenfalls davon ab, ob sein Handeln in Eigeninteresse erfolgt (Courtage-Interesse) oder im Fremdinteresse (Verkaufsförderung). Da in unserem Fall (unstreitig gestellt) keine Vergütungsvereinbarung getroffen wurde, bestand nach unserer Auffassung auch kein Maklervertrag, so dass sich das gesamte Rechtsverhältnis allein nach Auftragsrecht bestimmt und § 652 Abs. 2 S.2 BGB nicht anwendbar ist.

Denn diese Vorschrift bezweckt, dass der Makler dem Auftraggeber auch dann keine Aufwandskosten in Rechnung stellen darf, wenn er kein Geschäft vermitteln kann und deshalb keinen Maklerlohn gemäß der Vergütungsvereinbarung erhält. Das Risiko vergeblicher Aufwendungen soll der Makler tragen, der dafür im Erfolgsfall seine Vergütung erhält. Nach hiesiger Beurteilung greift die Vorschrift nicht für den Fall, dass der Makler mangels Vergütungsvereinbarung von vornherein einen Maklerlohn nicht erwarten darf und also nur im Rahmen eines Auftrags bzw. nach den Regeln der Geschäftsführung ohne Auftrag tätig wird.

Das OLG sah das wohl im Ansatz auch so und führte aus:

"Wie  dargelegt war die Tätigkeit des Klägers nach den Umständen nur gegen ein Entgelt zu erwarten. Zudem ist eine Vereinbarung über ein unentgeltliches Tätigwerden des Klägers bereits nach seinem eigenen Vorbringen nicht gegeben. (...) Der Kläger wollte gerade nicht für die Beklagte ohne eine Vergütung tätig werden. (...) Der Kläger rechnet hier seine angeblich entstandenen Aufwendungen ab. Bei dem überwiegenden Anteil der Rechungspositionen handelt es sich jedoch um Vergütung für seine Leistungen beziehungsweise für den ihm entstandenen Zeitaufwand. (...) Die Geltendmachung dieser Positionen spricht daher eindeutig dafür, dass auch der Kläger von einer Entgeltlichkeit des mit der Beklagten geschlossenen Vertrags ausging."

Gerade in Hinblick auf einen Anspruch aus Geschäftsführung ohne Auftrag kann es darauf aber kaum ankommen. Denn unstreitig ist letztlich kein entgeltlicher Vertrag zu stande gekommen. Der Makler nahm die Berufung aus wirtschaftlichen Erwägungen dennoch zurück.

Für die unternehmerische Praxis ist festzuhalten: Will ein Makler für die Vermittlung eines Yachtkaufs vergütet werden, sollte er das so konkret wie möglich beweissicher mit dem Auftraggeber vereinbaren. Das gilt auch für "Provisionsgeschäfte", etwa, wenn Bootshändler Boote in Kommission nehmen.

Soll kein Maklerlohn bezahlt werden, aber unabhängig vom Verkaufserfolg der Aufwand entschädigt werden, sollte auch das möglichst eindeutig und gerichtsfest geregelt werden.

07.02.2021, A. Kujawa