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Schadensersatz statt der Leistung nach Rückabwicklungsvereinbarung


Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht zum Schadensersatzanspruch eines Yachtkäufers nach Rückgewährvereinbarung

Wenn ein Käufer wirksam von einem geschlossenen Kaufvertrag zurücktritt, hat er neben dem Anspruch auf Erstattung des Kaufpreises in der Regel auch Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung (oder alternativ auf Aufwendungsersatz gemäß § 284 BGB).

Dass der Schadensersatzanspruch durch den Rücktritt nicht ausgeschlossen wird, ist gesetzlich ausdrücklich geregelt, § 325 BGB.

Dass das auch im Fall einer einvernehmlichen Rückabwicklungsbvereinbarung nicht anders ist, hat kürzlich das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht mit Berufungsurteil vom 19.02.2026 - 11 U 43/25 - klargestellt, mit dem eine Entscheidung des Landgerichts Lübeck vom 28.05.2025 - 6 O 106/22 - ganz überwiegend bestätigt wurde.

In der Sache ging es um den Kauf einer neuen Segelyacht Bavaria C 42 im Sommer 2020, also während der COVID-Situation.

Weil diverse vereinbarte Sonderausstattungen durch die Verkäuferin nicht umgesetzt werden konnten, erklärte die Verkäuferin selbst im Sommer 2021 durch ein anwaltliches Schreiben,  dass sie eine Rückabwicklung wünsche.

Im weiteren Verlauf einigte sich der nun durch uns vertretene Käufer mit der Verkäuferin auf die Rückabwicklung und erklärte vorsorglich den Rücktritt.

Damit war die Sache aber nicht erledigt.

Denn in der Folge machte der Käufer den Ersatz derjenigen Schäden geltend, dir ihm dadurch enstanden waren, dass er ein vergleichbares Schiff anderweitig erwerben musste, d.h. die Mehrkosten der Ersatzbeschaffung (sogenannter Deckungskauf). Zudem machte der Kläger die Kosten geltend, die ihm dadurch entstehen würden, dass er das ersatzbeschaffte Schiff wie mit der Veräuferin ursprünglich vereinbart umrüsten würde.

Mit diesen Anspürchen setzte sich der Käufer (nach jahrelangem und erbittert geführten Rechtsstreit) dem Grunde nach durch. Hinsichtlich der Schadenshöhe musste er kleinere Abstriche machen, was auf die Feststellungen des gerichtlich beauftragten Sachverständigen zurückzuführen ist (geringere Kostenschätzung für Austausch des Decksbelags u.a.).

Im Ergebnis jedenfalls hatte die Verkäuferin dem Käufer nicht nur den Kaufpreis für die Segelyacht zurückerstatten, sondern zusätzlich auch Schadensersatz zuzüglich Zinsen und Rechtsanwaltskosten in Höhe von insgsamt über 56.500,- € zu leisten.

In der Urteilsbegründung des Schleswig-Holsteinischen OLG heißt es dazu ebenso kurz wie zutreffend:

"Ausgeschlossen war ein Schadensersatzanspruch des Klägers gem. § 325 BGB weder durch dessen Rücktrittserklärung, noch durch die anschließende Rückabwicklungsvereinbarung. Der Kläger kündigte in seiner von der Beklagten akzeptierten Rücktrittserklärung sogar ausdrücklich die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen an."

Ein Aspekt, den der Berufungssenat während der mündlichen Verhandlung für so problematisch hielt, dass deswegen sogar die Zulassung der Revision zum Bundesgerichtshof in Aussicht gestellt wurde, ist dann mit der Berufungsentscheidung nicht einmal mehr aufgegriffen worden. Dabei ging es um die Frage, ob ein bereits vor Rücktrittsvereinbarung bzw. -erklärung getätigter Deckungskauf überhaupt zu einem erstattungsfähigen Schaden führen kann.

Daran hatte der Berufungssenat letztlich offenbar dann doch keine Zweifel. Nach Auffassung des Autors bedarf es nicht einmal eines tatsächlichen Deckungskaufs, sondern kann der Käufer im Falle der Rückabwicklung sogar einen fiktiven Schaden geltend machen, wenn er gar kein Ersatzschiff anschafft.

 

3.10.2023, A. Kujawa