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LG Berlin zur Rückabwicklung eines Vertrags über ein in Polen gekauftes Hausboot


LG Berlin zur Rückabwicklung eines Vertrags über ein in Polen gekauftes Hausboot

Mandate mit Auslandsbezug stellen uns regelmäßig vor besondere Herausforderungen, haben aber auch ihren ganz eigenen Reiz. Trotz sehr ähnlicher Rechtsordnungen erstaunt oft, wie weit die Auffassungen der Beteiligten darüber auseinander gehen, was Recht und Unrecht ist.

In diese Kategorie fällt auch ein durch uns auf Klägerseite geführter Rechtsstreit, den das Landgericht Berlin mit Urteil vom 01.04.2021 - 58 O 34/20 -  entschieden hat.

Der Fall:

Die Klägerin vereinbarte mit der Beklagten, einer polnischen Gesellschaft, die sich mit der Herstellung, Vercharterung und dem Verkauf von Hausbooten beschäftigt, den Umbau eines gebrauchten Hausboots nach den Wünschen der Klägerin.

Bei dem Hausboot handelte es sich um ein Modell mit Ferrozement-Schwimmkörpern, das bei der Beklagten stationär vermietet worden war. Der Klägerin war aber wichtig, ein voll verkehrssicheres und manövrierfähiges Fahrzeug zu erhalten, weshalb die Umbauten erforderlich waren. Dabei ging es neben einer Quersteueranlage um eine hinreichende Motorisierung, Heckkameras und diverse andere sicherheitsrelevante Einrichtungen. Die Beklagte sicherte zu, das Boot nach den Bedürfnissen der Klägerin umbauen zu können, wobei die Einzelheiten noch zu klären waren. Nach einigem Hin und Her wollte die Beklagte 2 Motoren Mercury 60 installieren, was den Anbau einer Edelstahlplattform erfordert hätte.

Auf das  Hausboot, das ohne Umbauten zum Grundpreis von 35.000,- € zum Verkauf gestanden hatte, zahlte die Klägerin über 60.000,- € an.

In der Folge stellte die Klägerin fest, dass sie die Inbetriebnahme auch des umgebauten Boots in Deutschland vor erhebliche Schwierigkeiten stellen würde. Zudem war ein signifikanter Fortschritt der Arbeiten nicht zu verzeichnen und zeigte sich, dass die Beklagte das Umbauprojekt wohl gar nicht würde realisieren können.

Nachdem Lösungsansätze, namentlich der Umstieg auf einen anderen Bootstyp, ohne Ergebnis blieben, regte die Klägerin, nun vertreten durch uns, die Rückabwicklung des Vertrags an, wobei die Klägerin bereit war, sich in angemessener Weise an den Kosten zu beteiligen.

Die Beklagte nahm das zum Anlass, den Rücktritt von dem Kaufvertrag zu erklären.

Die Klägerin erklärte daraufhin Zustimmung zur Rückabwicklung sowie ihrerseits vorsorglich den Rücktritt vom Vertrag und forderte die Beklagte zur Rückerstattung der geleisteten Anzahlung auf.

Die Beklagte war allerdings der Auffassung, sie müsse weder des Hausboot liefern, noch die erhebliche Anzahlung zurückzahlen. Im Gegenteil habe sie noch eigene Forderungen gegen die Klägerin, die über die Höhe der Anzahlung  hinausgingen.

Die Klägerin erhob deshalb schließlich Zahlungsklage zum Landgericht Berlin.

In dem Prozess suchte die Beklagte ihre vermeintliche Gegenforderungen zu belegen durch dubiose Rechnungen von Drittenfirmen bzw. Eigenrechnungen.

Zum Beleg der Verkehrstauglichkeit des Hausboots ließ die Beklagte wissen, dass sie das Boot inzwischen für 35.000,- € an anderweitige deutsche Kundschaft verkauft habe. Davon, dass doch jedenfalls der insoweit doppelt kassierte Kaufpreis an die Klägerin weiterzureichen sei, wollt die Beklagte aber ebenfalls nichts wissen.

Nach mündlicher Verhandlung gab das Landgericht der Klage im vollen Umfang der Hauptforderung statt.

Mit den Entscheidungsgründen führte das Landgericht entsprechend unserer Argumentation zunächst zu seiner internationalen Zuständigkeit und zum anzuwendenden nationalen Recht aus:

"Da die Parteien (...) den Vertrag auf die Lieferung des Boots nach Deutschland erweitert haben, bestimmt sich der Gerichtsstand nach Art. 7 Nr. 1b EuGVVO. (...) Anwendbar ist gemäß Art. 6 Abs 1b Rom-I-VO deutsches Recht, weil die Klägerin Verbraucherin mit gewöhnlichem Aufenthalt in Deutschland ist und die gewerbliche Tätigkeit der Beklagten auf mehrer Staten einschließlich Deutschland gerichtet ist."

Zur Begründetheit der Klage heißt es:

"Die Klägerin hat Anspruch auf Rückzahlung ihrer geleisteten Anzahlungen (...) aus § 346 Abs. 1 BGB, weil die Klägerin wirksam von ihrem gesetzlichen Rücktrittsrecht Gebrauch gemacht hat. Von Seiten der Klägerin ist weder eine Bestellerkündigung im Sinne des § 648 BGB erklärt worden, wonach die Beklagte ihre Vergütung abzüglich ersparter Aufwendungen hätte behalten dürfen, noch stehen der Beklagten aufrechenbare Gegenansprüche zu."

Und weiter:

"Durch die (...) Bestätigung der Rückabwicklung durch die Klägervertreter ist eine Einigung über die Vertragsaufhebung nicht zu Stande gekommen (...). Statt dessen ist der Vertrag der Parteien mit der (...) vorsorglich erklärten Rücktrittserklärung der Klägerin beendet worden mit der Rechtsfolge des § 346 Abs. 2 BGB, wonach die Klägerin Anspruch auf die Rückzahlung ihrer Leistungen hat, ohne dass die Beklagte die Möglichkeit hat, ihrerseits aufzurechnen. Die Voraussetzungen für den Rücktritt (...) lagen vor, weil die Beklagte mit dem von ihr erklärten Rücktritt die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert hat (§ 323 Abs. 2 Abs. 2 Nr. 1 BGB). Entsprechend hat die Beklagte das für die Klägerin umzubauende Boot zwischenzeitlich anderweitig veräußert."

Das Urteil ist rechtskräftig.

 

02.07.2022, A. Kujawa