Landgericht Berlin II zur Vereinbarung der Rückabwicklung eines Yachtkaufvertrags per whatsapp
Mit Urteil vom 18.10.2024 - 88 O 129/24 - hatte das Landgericht Berlin II über die Klage eines Yachtkäufers auf Rückabwicklung eines Vertrags über den Kauf einer gebrauchten Motoryacht zu entscheiden.
Der von uns vertretene Kläger sah sich von der Verkäuferin der Yacht wegen erheblicher Mängel getäuscht. So waren beispielsweise kurz vor dem Kauf verrottete Echtholzflächen überfoliert und auf andere Weise verdeckt worden.
Trotz entsprechender Privatgutachten und bestätigender Feststellungen durch einen gerichtlich bestellten Sachverständigen im Ergebnis eines selbständigen Beweisverfahrens war es dem Kläger nicht gelungen, Arglist auf Seiten der Verkäuferin zu beweisen.
Allerdings konnte der Kläger seinen Rückabwicklungsanspruch erfolgreich auf eine dahingehende Vereinbarung zwischen den Vertragsparteien stützen, weil sich eine solche Vereinbarung aus den nach Entdeckung der Mängel zwischen den Parteien geführten Textnachrichten über whatsapp ergab.
Das Landgericht führte hierzu aus:
"Der Kläger hat mit seinem Schreiben (...) außerdem ein Angebot zur Annullierung des Kaufvertrags abgegeben, § 145 BGB. Denn er hat darum gebeten, ihm eine Rückmeldung "bzgl. der Annullierung des Vertrags zukommen zu lassen". Diese Rückmeldung ist am 08.11.2022 erfolgt durch die Nachricht "Lass Ende nächster Woche treffen. Dann bekommst du dein Geld zurück und bring den Schlüssel mit. Ist mit Harald abgesprochen." Durch fristgerechte Annahme des Angebots (§ 148 BGB) haben sich die Parteien darauf geeinigt, dass die Beklagte dem Kläger 18.000 € zurückzahlt gegen Aushändigung des Schlüssels vom Steg bei einem Treffen zum Ende der folgenden Woche."
Die Verkäuferin musste sich also an ihren Erklärungen über den Messenger-Dienst festhalten lassen. Dabei kommt es nicht darauf an, ob diese Äußerungen möglicherweise undurchdacht und spontan oder unter inneren Vorbehalten erfolgten. An dem Rechtsbindungswillen der Verkäuferin hatte jedenfalls weder das Landgericht Zweifel, noch das Kammergericht, das auf die Berufung der Verkäuferin hin mit Hinweisbeschluss vom 10.04.2025 - 4 U 151/24 - die Zurückweisung der Berufung mangels Erfolgsaussichten ankündigte, woraufhin die Verkäuferin das Rechtsmittel zurücknahm.
Weil die Verkäuferin die Yacht nicht freiwillig zurücknahm, hatte sie dem Käufer unseren Anträgen entsprechend auch den Verzugsschaden zu ersetzen, namentlich Standkosten und Versicherungsprämien für die nicht unerhebliche Dauer des Rechtsstreits.
Das Urteil ist rechtskräftig.
01.03.2026, A. Kujawa