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Beschaffenheitsvereinbarung Gebrauchtboot


OLG Hamm zur vereinbarten Beschaffenheit beim Gebrauchtbootkauf

Der 28. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm hatte am 09.07.2019 über die Schadensersatzforderung eines Gebrauchtbootkäufers zu verhandeln (OLG Hamm I-28 U 164/18).

Der von uns vertretene Käufer hatte den Verkäufer aufgrund diverser Mängel an dem erworbenen klassischen Motorboot in Anspruch genommen. In I. Instanz vor dem Landgericht Bielefeld war er damit vollumfänglich gescheitert.

Auf unsere Berufung hin wurde die Sache vor dem Berufungssenat verhandelt. Im Ergebnis einer ungewöhnlich gründlichen Erörterung des Sach- und Streitstands unterbreitete der Senat einen Vergleichvorschlag, auf dessen Grundlage sich die Parteien einigen konnten.

Das OLG hatte über die Sache deshalb nicht zu entscheiden. Im Rahmen der Erörterungen gab der Senat allerdings einige beachtenswerte Hinweise zu seiner Beurteilung der Rechtslage:

So seien die Angaben in einem öffentlichen Inserat für die Frage, ob eine diesbezügliche Beschaffenheitsvereinbarung vorliegt, in vollem Umfang zu berücksichtigen, sofern sich der Verkäufer nicht später (spätestens bei Vertragsschluss) ausdrücklich davon distanziert.

Zu den konkret vom Kläger gerügten Mängeln führte der Senat unter anderem aus:

Wird ein Motorboot als fahrtüchtig angeboten, muss die Impellerpumpe funktionieren. Es kommt nicht darauf an, ob nur ein Verschleißteil defekt ist.

Wird ein Z-Antrieb als überholt beschrieben, muss er voll funktionsfähig sein. Das gilt auch für den Lift.

Defekte Dichtungen an Bordfenstern stellen einen Mangel dar.

Auch bei einem 48 Jahre alten Schiff sind Fenster nicht neu, wenn die Erneuerung bereits mehrere Jahre zurückliegt. Eine dahingehende Beschaffenheitsangabe ist falsch.

 

29.11.2019, A. Kujawa