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Reform des Kaufrechts


Zum 1. Januar 2022 sind einige Neuregelungen des Kaufrechts in Kraft getreten, die auch erhebliche Auswirkungen auf Kaufverträge über Boote und  Yachten haben.

Kaufverträge, die ab dem 01.01.2022 geschlossen wurden, unterliegen von der bislang geltenden Rechtslage abweichenden Regeln. Insbesondere bei Fragen der kaufrechtlichen Gewährleistung haben sich vor allem gewerbliche Händler auf  neue Gegebenheiten einzustellen.

Neben anderen durchaus beachtlichen Änderungen, wie z.B. der Einführung einer Aktualisierungspflicht bei Waren mit digitalem Inhalt (z.B. Plotter), sind für den Bootskauf vor allem folgende Neuerungen interessant:

 

Voraussetzungen für Schadensersatz und Rücktritt bei Verbrauchsgüterkauf, § 475d BGB

Will ein Käufer Schadensersatz oder Rückgewähr aufgrund eines Rücktritts geltend machen, setzt das grundsätzlich ein taugliches Nacherfüllungsbegehren mit Fristsetzung voraus. Daran scheitern Käufer nicht selten. Bei Geschäften zwischen Unternehmern und Verbrauchern (b2c) bedarf es nun im Grunde nur noch der Mängelanzeige und des Ablaufs einer fiktiven Frist. Verbrauchern wird damit die Geltendmachung des vollen Spektrums an Gewährleistungsrechten erheblich erleichtert: Kommt der gewerbliche Verkäufer einer Yacht einer berechtigten Nachbesserungsaufforderung nicht in angemessener Zeit nach, kann er nun ohne Weiteres auf Schadensersatz und (bei erheblichen Mängeln) auf Rückabwicklung in Anspruch genommen werden. Ein ernsthaftes und endgültiges  Verweigern der Nacherfüllung ist nicht länger erforderlich. Es kommt auch nicht mehr darauf an, ob die Verweigerung berechtigt ist.

Die Nacherfüllung gilt beim Verbrauchsgüterkauf nun bereits nach dem ersten Versuch als gescheitert.

 

Mangelkenntnis bei Verbrauchsgüterkauf, § 475 Abs. 3 S. 2 BGB

Auf b2c-Geschäfte ist § 442 BGB nicht mehr anzuwenden, wonach Rechte des Käufers wegen ihm bekannter oder grob fahrlässig unbekannt gebliebener Mängel ausgeschlossen sind. Der Käufer einer Yacht kann demnach jetzt den gewerblichen Verkäufer auch wegen Mängeln in Anspruch nehmen, von denen er bei Erwerb wusste. Man darf auf die Rechtsprechung in diesen Fallkonstellationen gespannt sein, etwa zu der Frage, wie zu beurteilen ist, wenn bekannte Mängel in die Preisverhandlungen eingeflossen sind.

 

Beweislastumkehr bei Verbrauchsgüterkauf, § 477 Abs. 1 BGB

Nach der neuen Gesetzeslage gilt die Beweislastumkehr für das Bestehen eines Mangels bereits bei Gefahrübergang (Übergabe des Kaufgegenstands) nun für 1 Jahr statt wie bislang für 6 Monate.

 

Verjährung bei Verbrauchsgüterkauf, § 475e Abs. 3 BGB

Die Verjährung tritt nach der Neuregelung nicht vor Ablauf von vier Monaten ein, nachdem sich der Mangel erstmals gezeigt hat. Gemäß der (nicht nur für den Verbrauchsgüterkauf geltenden) Regelung des § 445 Abs. 2 b BGB wird die Verjährung zudem gehemmt, wenn der Verkäufer einem Mangel abhilft.

 

Sachmangelbegriff, § 434 BGB

Ein Sachmangel lag auch nach der bisherigen Gesetzeslage dann vor, wenn der Kaufgegenstand nicht die vertraglich vereinbarte Beschaffenheit aufwies, nicht zu der vertraglich vorausgesetzten Verwendung geeignet war, sich nicht für die gewöhnliche Verwendung eignete oder nicht die übliche Beschaffenheit aufwies, § 434 Abs. 1 S. 2 Nr 2 BGB a.F.. Der Mangelbegriff wird damit nicht erst mit der Neuregelung von dem Willen der Vertragsparteien entkoppelt, wie dieser Tage oft zu lesen ist. Auch die Unterscheidung zwischen objektiven und subjektiven Mängeln ist nicht neu, hat nun lediglich auch Einzug ins Gesetz gehalten, indem ausdrücklich zwischen objektiven und subjektiven Anforderungen sowie Montageanforderungen unterschieden wird. Einen Paradigmenwechsel vermag jedenfalls der Autor darin nicht zu erkennen.

Neu ist die ausdrückliche Klarstellung, dass dem Käufer auch Zubehör, Anleitungen etc. zu übergeben sind. Auch das ist nichts völlig neues. Zudem erfolgt die gesetzliche Regelung bestimmter Fallgruppen.

01.01.2022, A. Kujawa

Editiert.

04.01.2022, A. Kujawa