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Schiffskauf über ebay


Amtsgericht Berlin-Charlottenburg zur Rückabwicklung eines Schiffskaufvertrags über ebay, inbesondere zum Verhältnis von allgemeinen Zustands- zu konkreten Beschaffenheitsangaben

Es gibt Fälle, die im Gedächtnis bleiben und durchaus als exemplarisch gelten dürfen, auch wenn sie rechtlich nicht viel Neues bringen und unspektakulär verlaufen. Dazu gehört auch eine am 08.08.2017 vor dem Amtsgericht Charlottenburg in Berlin  - 206 C 171/17 - entschiedene Sache:

Der von uns vertretene Verkäufer hatte über ebay ein hochbetagtes Arbeitsschiff (Eisbrecher), Baujahr 1939, mit Zustandsangabe gebraucht, aber in gutem Zustand privat zum Verkauf angeboten, wobei die Sofortkauf-Option zu einem Kaufpreis von 2.999,- € gesetzt war. Das Angebot hatte der Verkäufer sehr sorgfältig erstellt. Insbesondere hatte er das Schiff ausdrücklich als Restaurationsobjekt angeboten und in der Artikel-Beschreibung klargestellt, dass starke Rostschäden vorlagen. So schrieb der Verkäufer: 

"Der Rumpf muss am Wasserpass, besonders auf Backbord, gedoppelt werden. Wir haben problematische Stellen zur anstehenden Überführung 'geflickt', so dass das Schiff trocken fährt. Dies ist aber keine Dauerlösung und muss aus Sicherheitsgründen bald gemacht werden."

Die Haftung für Sachmängel schloss der Verkäufer mit einer üblichen Formulierung aus.

Der Beklagte kaufte den Eisbrecher durch Sofortkauf.

Während der sich anschließenden Kommunikation wies der Verkäufer noch einmal auf die Beschaffenheit des Arbeitsschiffes hin:

"Wir haben bei Übernahme Rumpfdicken im Kielbereich von durchweg 5 mm messen lassen. Im Bereich Wasserpass ist das Metall auch bereits durch. Der Rumpf sollte also gestrahlt, gedoppelt und lackiert werden."

Daraufhin trat der Käufer vom Vertrag zurück.

Nachdem der Käufer auch nach anwaltlicher Erinnerung den Kaufpreis nicht zahlen und das Schiff nicht abnehmen mochte, nahm der Verkäufer gerichtliche Hilfe in Anspruch. Das Amtsgericht Charlottenburg verurteilte den Käufer unseren Anträgen entsprechend nicht nur zur Kaufpreiszahlung Zug um Zug gegen Übernahme des Schiffs, sondern auch zur Zahlung von Schadensersatz (Überführungskosten) in vierstelliger Höhe.

Das Gericht begründete seine Entscheidung im Wesentlichen damit, dass der Eisbrecher der vereinbarten Beschaffenheit wie aus der ebay-Artikelbeschreibung ersichtlich entsprach. Soweit der Käufer gerügt hatte, der Eisbrecher sei mit gebraucht, aber in gutem Zustand markiert worden, folgte das Gericht unserer Argumentation, wonach es wesentlich auf die individuelle Beschreibung ankommt. Das Gericht führte aus:

 "Hierbei handelt es sich (...) nur um die allgemein gehaltene, von Ebay standartisierte Artikelbeschreibung, insbesondere, um von neuen Artikeln abzugrenzen. Die konkreten Details zum Artikel ergeben sich aus der individuellen Beschreibung, die vom Verkäufer eingegeben wird. Insoweit war jedem potentiellen Käufer klar, dass sich der 'gute Zustand' zum einen am Alter des Boots (78 Jahre) und zum anderen an der Beschreibung als 'Restaurationsobjekt' orientiert. Eine Zusicherung, dass das Boot sich in einem besseren als dem detailliert beschriebenen Zustand befinden würde, stellt dies beim besten Willen nicht dar."

In einem weiteren Verfahren wurde der Käufer dann noch zum Ersatz weiterer Aufwendungen in vierstelliger Höhe verurteilt, die dem Verkäufer durch Sicherung und Unterhalt des Schiffes entstanden waren.

29.07.2020, A. Kujawa