[x]

Bootswerft - Fälligkeit von Werklohn und Lagerkosten


Landgericht Berlin II zur Fälligkeit von Werklohnforderungen einer Bootswerft und zu Lagerkosten 

Mit Urteil vom 05.12.2025 - 58 O 37/25 - hatte das Landgericht Berlin II über die Klage einer renommierten Bootswerft aus Werder an der Havel zu entscheiden.

Die Werft (Kläger) war von dem Eigner eines Riva-Motorboots (Beklagter) im Juni 2023 mit kleineren Arbeiten an dem Boot beauftragt worden. Wie das immer so ist, ergab sich im Zuge der Arbeiten weiterer erforderlicher Aufwand. Die Vertragslage hinsichtlich des konkreten Auftrags und der Vergütung war letztlich unklar und wurde insbesondere auch nicht schriftlich festgehalten.

Nachdem sich die Umsetzung der Arbeiten aus von der Werft zu vertetenden Gründen lange verzögert hatte, teilte die Werft dem Eigner am 13.03.2024 per Textnachricht mit:

"Das Boot läuft."

Der Eigner holte das Boot aber nicht ab, insbesondere weil kein Termin zur Überprüfung der Arbeiten gefunden wurde. Am 10.07.2024 teilte die Werft mit, dass nun die Rechnung über den Werklohn und zusätzlich über Kosten für das Winterlager gestellt werde.

Das geschah dann auch. Der Eigner widersprach, insbesondere den Lagerkosten. Weil die inzwischen anwaltlich vertretene Werft sich nicht einigen mochte, insbesondere auf nicht vereinbarten Lagerkosten bestand, eskalierte der Streit.

Aus hiesiger Sicht völlig unnötig beantragte die Werft den Erlass eines gerichtlichen Mahnbescheids und begehrte Werklohn in Höhe von 5.472,19 € sowie 3.402,06 € Lagerkosten. Der Eigner widersprach, so dass der Rechtsstreit auf Veranlassung der Werft an das Landgericht abgegeben wurde.

Der nun durch uns vertretene Eigner versuchte nochmals, eine Einigung herbeizuführen. Obwohl ihm die Vergütungshöhe nicht nachvollziehbar war, bot er an, die verlangte Vergütung voll zu bezahlen, nachdem er das Boot würde testen und die Arbeiten abnehmen können. 

Die Werft ging darauf nicht ein.

Der weiterhin durch uns vertretene Eigner erwiderte daher auf die Klage und wies unter anderem darauf hin, dass die Vergütung mangels Abnahme nicht fällig war. Insbesondere war auch keine Abnahmefiktion eingetreten, weil die Werft keine Frist zur Abnahme gesetzt hatte, bei der sie den Eigner (als Verbraucher) zudem hätte darüber belehren müssen, dass mit Verstreichen der Frist die Abnahmefiktion eintritt. Das ergibt sich unmittelbar aus dem Gesetz und hätte dort spätestens nach unserem Hinweis einfach nachgelesen werden können.

Aus hier nicht bekannten Gründen mochte die Werft, obgleich durch eine auf das "Yachrecht" spezialisierte Rechtsanwältin vertreten, noch immer nicht einlenken. Es wurde auch weiterhin keine Frist zur Abnahme gesetzt, was ohne weiteres möglich und geboten gewesen wäre, um noch im laufenden Verfahren die Fälligkeitsvoraussetzungen herbeizuführen.

Im Ergebnis wurde die Klage in vollem Umfang als derzeit unbegründet abgewiesen. In der Urteilsbegründung heißt es:

"Dem Kläger steht gegen den Beklagten derzeit kein Anspruch auf Werklohnzahlung aus § 631 Abs. 1 Hs. 2 BGB zu. Der Vergütungsantrag ist als derzeit unbegründet abzuweisen. Denn der Vergütungsanspruch ist unabhängig von der konkreten Höhe mangels Abnahme im Sinne des § 640 BGB noch nicht nach § 641 Abs. 1 S. 1 BGB fällig geworden.

Fälligkeitsvoraussetzung für den unternehmerischen Vergütungsanspruch aus einem Werkvertrag ist nach § 641 Abs. 1 S. 1 BGB die Abnahme des Werkes. Zu einer Abnahme der Reparaturleistungen des Klägers durch den Beklagten nach § 640 BGB ist es vorliegend noch nicht gekommen. Es fehlt sowohl an den Voraussetzungen der rechtsgeschäftlichen Abnahme nach § 640 Abs. 1 BGB (dazu a.), als auch an den Voraussetzungen einer Abnahmefiktion nach § 640 Abs. 2 BGB (dazu b.).
a) Eine rechtsgeschäftliche Abnahme durch den Beklagten im Sinne des § 640 Abs. 1 BGB ist hier nicht erfolgt. Zu der dafür erforderlichen körperlichen Entgegennahme der Werkleistung ist es nämlich unstreitig noch nicht gekommen.
b) Die rechtsgeschäftliche Abnahme kann hier auch nicht nach § 640 Abs. 2 BGB fingiert werden. Nach § 640 Abs. 2 S. 1 BGB gilt ein Werk als abgenommen, wenn der Unternehmer dem Besteller nach Fertigstellung des Werks eine angemessene Frist zur Abnahme gesetzt hat und der Besteller die Abnahme nicht innerhalb dieser Frist unter Angabe mindestens eines Mangels verwei-
gert hat (sog. fiktive Abnahme)."

Die Ausführungen des Gerichts sind ebenso richtig wie unspektakulär. 

Interessant ist die Entscheidung des LG Berlin II in Hinblick auf die Lagerkosten. Denn weil der Eigner tatsächlich Winterlagerkosten erspart hat, wäre hier ein Anspruch der Werft aus so genannter Geschäftsführung ohne Auftrag in Betracht gekommen. Dazu führt das Gericht aus:

"Ein Aufwendungsersatzanspruch des Klägers aus einer Geschäftsführung ohne Auftrag nach §§ 677, 683 S. 1, 670 BGB wird durch den vorrangigen Aufwendungsersatzanspruch aus § 304 BGB als gesetzliche Sonderregelung gesperrt. Ansonsten könnten die besonderen Voraussetzungen des Annahmeverzugs über die Vorschriften der Geschäftsführung ohne Auftrag umgangen werden."

Diese Auffassung mag man erstaunlich finden, zumal das auch in der Kommentarliteratur zu § 304 BGB nicht so gesehen wird: Weitergehende Ansprüche des Schuldners können sich aus den Vorschriften über die GoA (§§ BGB § 677 ff.) ergeben. (BeckOK BGB, Hau/Poseck, § 304, Rn 4, 77. Edition, Stand: 01.02.2026 )

Nachdem die Werft das Urteil akzeptierte, kommt es darauf aber nicht an. Der Eigner hat diese Kosten schlichtweg erspart.

 

01.03.2026, A. Kujawa