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Kosten der Fehlersuche


Landgericht Stralsund: Die Fehlersuche an einem zuvor von ihr gewarteten Motor kann eine Werft nicht ohne Weiteres in Rechnung stellen.

Die Kosten einer Mängeluntersuchung hat der  Werkunternehmer zu tragen, allerdings grundsätzlich nur dann, wenn ein Mangel vorliegt (vgl. z.B. OLG Koblenz, 04.03.2015 - 3 U 1042/14).

Mit einer Entscheidung vom 17.06.2020 - 7 O 134/19 - hat der Vorsitzende der 7. Zivilkammer des Landgerichts Stralsund als Einzelrichter für Recht erkannt, dass auch gänzlich unabhängig von der Berechtigung einer Mängelrüge und selbst bei für erwiesen erachtetem Verschulden des Bestellers eine Werft die Kosten der Mängelprüfung zu tragen hat, wenn sie einen Termin zur Fehlersuche vereinbart hat, ohne auf mögliche Kostenfolgen hinzuweisen.

In dem Fall hatte der Eigner einer Motoryacht die beiden Einbaumotoren seines Schiffs im April 2018 bei einer Werft warten und reparieren lassen. Im Mai 2018 berichtete der Eigner der Werft von einem zu heiß laufenden Stb-Motor. Daraufhin wurde ein Werkstatttermin zur Fehlersuche vereinbart. Die Werft sah danach bestätigt, dass der Eigner den Schaden selbst verschuldet hatte, stellte die Kosten der Fehlersuche in Höhe von mehreren hundert Euro in Rechnung und verklagte den Eigner schließlich.

Das Landgericht wies die Klage gegen den im Prozess von uns vertretenen Eigner ab und führte aus:

"Nachdem der Beklagte (Eigner) telefonisch von einem zu heiß werdenden  Steuerbordmotor (...) berichtete, wurde mit ihm ein erneuter Werkstatttermin zur Fehlersuche (...) vereinbart. Dieses Verhalten der Klägerin (Werft) ist aus Sicht eines objektiven Empfängers gemäß §§ 133, 157 BGB so zu verstehen, dass im Hinblick auf die durchgeführten Arbeiten eine Nachbesserung zumindest aus Kulanzgünden durchgeführt werden soll. Etwas anderes wäre nur anzunehmen, wenn die Klägerin zuvor mitgeteilt hätte, dass die Fehlersuche kostenpflichtig erfolgen wird. Im vorliegenden Fall konnte der Beklagte daher davon ausgehen, dass die Fehlersuche ohne gesonderte Inrechnungstellung erfolgen wird. Die Klage hat daher keinen Erfolg."

Die Entscheidung ist insoweit beachtlich, als das Gericht von einem Eigenverschulden des Eigners überzeugt war. (Die auf Schadensersatz des Eigners gerichtete Widerklage wurde deshalb ebenfalls abgewiesen.) Werften und sonstige Fachbetriebe sollten also genau darauf achten, wie sie die Kostentragungspflichten kommunizieren, um Kulanzerklärungen zu vermeiden. Dabei darf aber auch nicht über das Ziel hinaus geschossen werden, insbesondere die Mängelprüfung nicht von der Kostentragung abhängig gemacht werden.

Das Urteil ist rechtskräftig.

23.03.2021, A. Kujawa