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Reform des Bauvertragsrechts


Das zum 1. Januar 2018 in Kraft getretene Gesetz zur Reform des Bauvertragsrechts bringt einige für die Wassersport-Branche relevante Neuregelungen mit sich.

Denn geändert werden nicht nur rein bauvertragsrechtliche Vorschriften, sondern auch das Werkvertragsrecht im Allgemeinen, insbesondere die Vorschriften zur Abnahmefiktion, § 640 Abs. 1, 2 BGB n.F. und zu Abschlagszahlungen, § 632a Abs. 1, 2 BGB n.F.

Mit letzterem geht auch eine Neuregelung des AGB-Rechts einher, § 309 Nr. 15 BGB n.F. (neu gefasst auch § 309 Nr. 8 b) cc)) BGB n.F. Werften, Bootsbauer, Wasserbauer, etc. sollten Ihre AGB überprüfen und ggf. anpassen.

Geändert wurde auch die Vorschriften zur Sicherheitshypothek des Inhabers einer Schiffswerft, die sich nun nicht mehr finden in § 648 Abs. 2 BGB a.F., sondern in § 647a BGB.

Neu geregelt wurde zudem das Kündigungsrecht des Bestellers (des Kunden) aus wichtigem Grund, § 648a BGB n.F..

Eine auch für Verträge zwischen Unternehmen geltende und deshalb unter anderem für den Regress gewerblicher Händler beim Lieferanten hochinteressante Neuregelung hat das Kaufrecht erfahren: Der kaufrechtliche Nacherfüllungsanspruch erfasst nun ggf. auch Aus- und Einbau (bzw. Entfernen und Neuanbringen) nachzuliefernder Sachen bzw. den Ersatz dafür erforderlicher Aufwendungen, § 439 Abs. 3 BGB.

01.01.2018, A. Kujawa