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Diebstahl aus der Werkstatt


OLG Oldenburg: Wird ein ansonsten ungesicherter Außenbordmotor von einem zum Nachbargrundstück nur durch einen Maschendrahtzaun gesicherten Werkstattgelände gestohlen, haftet der Werkstattbetrieb dem Eigentümer auf Schadensersatz.

Der 9. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Oldenburg unter Vorsitz der Präsidentin des OLG hatte mit Urteil vom 06.11.2017 (Ergänzungsurteil vom 18.12.2017) - Az. 9 U 22/17 - über die Berufung des Eigentümers eines gestohlenen Außenbordmotors zu entscheiden.

Der Motor war bei einer Fachwerkstatt zur Inspektion gegeben, dort über das Wochenende ungesichert auf einem fahrbaren Gestell im Außenbereich stehen gelassen und durch unbekannte Diebe entwendet worden. Um sich Zugang zu verschaffen, hatten die Diebe nur einen einfachen Maschendrahtzaun zum Nachbargrundstück herunterdrücken müssen.

Der von uns vertretene Eigentümer des Motors begehrte Schadensersatz in Höhe des Wiederbeschaffungswerts und war damit in I. Instanz vor dem Landgericht Oldenburg zunächst vollumfänglich gescheitert. In der Berufungsinstanz verfolgte er seine Ansprüche weiter und konnte sich überwiegend durchsetzen.

Denn das Oberlandesgericht sah die sich aus dem Werkvertrag ergebenden vertraglichen Nebenpflichten des Werkunternehmers als fahrlässig verletzt an.

In der Urteilsbegründung heißt es dazu:

"Der Kunde muss darauf vertrauen können, dass der Unternehmer alles Zumutbare tut, um einen Diebstahl der ihm anvertrauten Gegenstände zu vermeiden. Dabei sind die Anforderungen an das Zumutbare um so höher, je wertvoller der übergebene Gegenstand und je einfacher er zu entwenden ist."

Der beklagten Firma, so das OLG Oldenburg, oblag die Pflicht,

"auf die vollständige Einfriedung ihres eigenen Grundstücks oder zumindest die sonstige Absicherung der auf dem Betriebsgelände befindlichen Wertgegenstände zu achten. Dies wäre auch in zumutbarer Weise möglich gewesen (...) Auch wäre es zumutbar, den Motor nachts bzw. am Wochenende (...) einzuschließen."

In Hinblick auf die Höhe des zu leistenden Schadensersatzes ist das Urteil ebenfalls interessant: Das OLG ging davon aus, dass dem Kläger Ersatz des Wiederbeschaffungswerts zusteht, dessen Höhe durch einen gerichtlich beauftragten Sachverständigen bestimmt wurde. Wir hatten dazu vorgetragen, dass für den Motor bzw. für einen in jeder Hinsicht vergleichbaren Motor über zwei volle Jahre hinweg kein einziges Gebrauchtangebot zu finden war. Der Gerichtssachverständige bestätigte zwar das Fehlen jedweder Angebote, bestimmte die Wiederbeschaffungskosten dennoch nach den ermittelten Kosten eines Gebrauchtmotors, weil es zwar schwierig, aber nicht völlig unmöglich sei, den Motor auf dem Gebrauchtmarkt zu erlangen.  Der Berufungssenat folgte den sachverständigen Feststellungen zur Schadenshöhe und legte damit nach hiesiger Beurteilung eine von der tatsächlichen Marktsituation abweichende hypothetische Marktlage zugrunde. Im Ergebnis mag das sachgerecht sein. Dem Kläger wurden ca. 3/4 des Neupreises zugesprochen.

28.12.2017, A. Kujawa

Nachtrag: Das OLG Oldenburg hat zu der Entscheidung eine Pressemitteilung veröffentlicht.

26.02.2018, A. Kujawa

Nachtrag: Das Urteil ist rechtskräftig.

30.05.2018, A. Kujawa