Brandenburgisches OLG: Ein mit der Erstellung von Fahrtauglichkeitszeugnissen nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 SportBootVermV-Bin2000 beauftragter Sachverständiger kann damit einen anderen Sachverständigen als Subunternehmer beauftragen und nach Stundenaufwand abrechnen, auch wenn der Subunternehmer Stückpreise berechnet hat.
Mit Berufungsurteil vom 15.03.2019 - Az. 7 U 124/18 - hat das Brandenburgische Oberlandesgericht eine Entscheidung des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 10.07.2018 - Az. 19 O 39/17 - bestätigt, mit dem eine Segelschule zur Zahlung von Sachverständigenvergütung verurteilt worden war.
In der Sache war der von uns vertretene Kläger mit der Erstellung von Abnahmeprotokollen beauftragt worden, die der Auftraggeber als Fahrtauglichkeitsnachweis gemäß Sportbootvermietungsverordnung benötigte. Es sollte nach Stunden abgerechnet werden. Eine konkrete Vergütung wurde nicht vereinbart.
Zur Erledigung des Auftrags nahm der Kläger, dessen eigene Zertifizierung als Sachverständiger noch ausstand, die Hilfe eines zertifizierten Kollegen in Anspruch. Dieser unterbeauftragte Sachverständige erstellte 34 Protokolle und rechnete gegenüber dem Kläger pro Stück ab. Der Kläger selbst berechnete gegenüber seinem Auftraggeber eine Stunde pro Protokoll.
Dazu war er berechtigt, wie das Landgericht feststellte:
"Der Kläger konnte und durfte sich des Sachverständigen (...) zur Erbringung der vereinbarten Leistung 'Erstellung der Abnahmeprotokolle' bedienen und die Kosten für die tatsächlich aufgewendeten Stunden dem Beklagten in Rechnung stellen ."
Insbesondere sei
"nicht zu beanstanden, dass der Kläger die Protokolle nicht selbst erstellt hat, sondern er wiederum den Sachverständigen (...) hiermit (unter)beauftragte, weil er zu diesem Zeitpunkt noch nicht über die notwendige Zertifizierung verfügte. (...) Vor diesem Hintergrund durfte der Kläger auch die Kosten des Sachverständigen (...) in Höhe des ortsüblichen Stundensatzes für die von diesem tatsächlich aufgewendeten Stunden für die Erstellung der Protokolle an den Beklagten weitergeben."
Der unterbeauftragte Sachverständige hatte als Zeuge angegeben, für die 34 Protokolle 38 bis 39 Stunden benötigt zu haben, so dass der Ansatz von 34 Stunden durch den Kläger gerechtfertigt war.
In Hinblick auf die zunächst streitige Höhe der ortsüblichen Vergütung für Bootssachverständige hatten sich die Parteien im Verhandlungstermin auf einen Stundensatz in Höhe von 87,05 € verständigt.
Erwähnenswert ist noch, dass das Landgericht dem Kläger mangels Zertifizierung für dessen eigene Tätigkeit bei der vorangegangenen Besichtigung der abzunehmenden Sportboote nur eine Vergütung als Hilfskraft mit einem Stundensatz von 43,53 € zubilligte. Der Kläger hat diese Entscheidung akzeptiert, so dass sie in II. Instanz nicht überprüft wurde.
11.04.2019, A. Kujawa