LG Lübeck: Kündigungsfrist für Saisonliegeplätze darf die gesetzliche Kündigungsfrist nur maßvoll überschreiten.
Verträge über Liegeplätze oder Stellplätze werden üblicherweise so ausgestaltet, dass die Verträge noch in der laufenden Saison für die kommende Saison gekündigt werden müssen. Das führt zu Planungssicherheit auf Seiten der Vermieter, aber oft zu einer unzulässig langen Bindung der Bootseigner.
Nach der hier bereits vor einiger Zeit besprochenen Entscheidung des Landgerichts Kiel vom 31.01.2005, Az. 1 S 266/04 und einigen amtsgerichtlichen Urteilen und Hinweisverfügungen liegt nun mit Berufungsurteil des Landgerichts Lübeck vom 07.12.2017 - Az. 14 S 101/16 - eine weitere landgerichtliche Entscheidung zum Thema vor.
Der von uns vertretene Kläger begehrte die Feststellung, dass sein Winterlagervertrag innerhalb der gesetzlichen Kündigungsfrist beendet sei und nicht erst mit der vertraglich vorgesehenen Frist von 6 Monaten. Das Landgericht Lübeck wie auch zuvor das Amtsgericht Lübeck gaben ihm Recht. Im Berufungsurteil heißt es dazu:
"Die Verdopplung der gesetzlichen dreimonatigen Kündigungsfrist auf sechs Monate begründet eine unangemessene Benachteiligung des Mieters im Sinne von § 307 BGB."
Eigner, die ihren Liege- oder Stellplatz wechseln wollen, können sich danach in den allermeisten Fällen auf die dreimonatige gesetzliche Kündigungsfrist berufen, ganz gleich welche Frist ihre Verträge vorsehen. Voraussetzung ist dabei die Anwendbarkeit des AGB-Rechts auf den konkreten Vertrag. Eine sichere Einschätzung ist wie immer nur nach Prüfung des Einzelfalls möglich.
21.12.2017, A. Kujawa
Nachtrag: Das Urteil ist rechtskräftig.
30.05.2018, A. Kujawa