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Beweislast bei anderweitiger Vermietung von Liegeplätzen


LG Berlin: Behauptet ein Liegeplatzmieter, die Angaben des Vermieters zur Weitervermietung seien falsch, muss er das beweisen.

Mit Urteil vom 16.06.2021 - 5 O 163/20 - hat das Landgericht Berlin über die Klage eines Liegeplatzvermieters auf ausstehende Miete in fünfstelliger Höhe entschieden.

Der von uns vertretene Beklagte (Mieter) hatte einen Bootsverleih betrieben, im streitigen Zeitraum die gemieteten Plätze aber nicht mehr genutzt. Neben anderen Einwänden (Eintritt Dritter in den bestehenden Mietvertrag etc.) trug der Mieter im Wesentlichen vor, dass die Plätze vom Vermieter jedenfalls auch anderweitig weitervermietet worden waren, so dass dieser sich das Erlangte anrechnen lassen muss, § 537 Abs. 1 S. 2 BGB. Das war zum Teil auch unstrittig, wobei allerdings der Vermieter sich einen aus hiesiger Sicht viel zu geringen Betrag anrechnen ließ. Denn zu Zeiten überaus rarer Bootliegeplätze wollte der Vermieter nur eine Belegung von ca. einem Drittel erreicht haben, zudem zu Liegegebühren, die weit unter dem Ortsüblichen lagen.

Trotz aller Bemühungen konnte der Mieter höhere Einnahmen des Vermieters durch anderweitige Vermietung nicht beweisen.

In der Urteilsbegründung heißt es dazu:

"Soweit der Beklagte ausführt, die Angaben des Klägers zu den Einnahmen aus der Weitervermietung seien zum einen unvollständig und zum anderen aber auch schlicht falsch, obliegt ihm hierfür die volle Darlegungs- und Beweislast. Allerdings ist der Vermieter nach den Grundsätzen der sekundären Beweislast verpflichtet, zur Höhe der Vorteile vorzutragen, wenn solche nach dem normalen Lauf der Dinge zu erwarten waren und erzielt wurden. Das ist hier erfolgt, weil sich der Kläger bereits in der Klageschrift dazu geäußert hatte, welche Vorteile er durch anderweitige Verwendung der Mietsache erlangt hat. Nunmehr ist wiederum der Beklagte als Mieter darlegungs- und beweispflichtig, wenn er höhere Vorteile einwendet."

Unter anderem hatte der Mieter auf die ortsüblichen Preise verwiesen und Videomaterial vorgelegt, aus dem sich die Fremdbelegung der gemieteten Plätze ergab. Der Mieter führte ins Feld, dass insofern der Vermieter die Mietverträge vorzulegen habe, § 423 ZPO, § 142 Abs. 1 ZPO. Die Kammer sah das anders:

"Der Hinweis auf die Preisliste der Marina (...) ist unergiebig. (...) Der in diesem Zusammenhang vom Beklagten angeführte § 423 ZPO rechtfertigt nicht die Vorlage etwaiger Mietverträge, da der Kläger auf keine Mietverträge zur Beweisführung Bezug genommen hat und dies (...) auch nicht brauchte. Auch die Regelung des § 142 ZPO gestattet es nicht, dem Kläger die Vorlage von Mietverträgen aufzugeben, deren Existenz - und unmittelbarer Besitz des Klägers - nicht dargelegt ist."

Dem Mieter war es aber nicht möglich, näher zu den konkreten mit Dritten geschlossenen Mietverträgen darzulegen und darauf Bezug zu nehmen, weil er darüber naturgemäß nichts wissen konnte. Nachfragen bei den Eignern der Boote, die die Liegeplätze besetzten, verhinderte der Vermieter durch Hausverbot. Der Mieter hätte also zu Bestehen und Inhalt der anderweitigen Verträge nur ins Blaue hinein vortragen können.

Die an drei verschiedenen Tagen gefertigten Videoaufnahmen hielt die Kammer für "Momentaufnahmen einzelner Tage" und insofern für "ungeeignet, um eine über 41 % hinausgehende Belegung der Bootsliegeplätze für den gesamten Zeitraum zu belegen".

Das Urteil ist rechtskräftig.

09.01.2022, A. Kujawa