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Brandenburgisches OLG zu schwimmenden Ferieninseln auf Wasserstraßen


Brandenburgisches Oberlandesgericht: Will die Bundesrepublik Deutschland die Beseitigung schwimmender Ferieninseln auf Wasserstraßen durchsetzen, muss sie das mit verwaltungsrechtlichen Maßnahmen tun; die Geltendmachung zivilrechtlicher Ansprüche ist ihr verwehrt.

Mit Urteil vom 02.06.2020 - 2 O 459/19 - hat das Landgericht Berlin eine Klage der Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur, dieses vertreten durch die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt, (BRD) abgewiesen.

Die BRD hatte die von uns anwaltlich vertretenen Betreiber mehrerer als Sportboote zugelassener Wasserfahrzeuge klageweise auf Beseitigung, Unterlassung und Zahlung von Nutzungsenschädigung in fünfstelliger Höhe in Anspruch genommen. Den Beklagten wurde insbesondere vorgeworfen, sie würden ihre als Ferienwohnung vermarkteten Boote in Berlin auf Bundeswasserstraßen dauerhaft dergestalt ankern lassen, dass sie schwimmende Inseln bilden. Ihre vermeintlichen Ansprüche stützte die BRD auf das Eigentum an den genutzten Wasserstraßen.

Bei der umfangreich und erbittert geführten Auseinandersetzung ging es im Wesentlichen um Fragen der Gemeinfreiheit von Wasserstraßen sowie um die Höhe etwaig zu zahlender Nutzungsentgelte. Letzten Endes kam es auf all das nicht an. Denn, so das Landgericht Berlin mit sehr ausführlich begründeter Entscheidung:

"Die Klägerin hat keinen Anspruch (...), weil sie trotz ihres privatrechtlichen Eigentums gar nicht erst befugt ist, (...) dieses privatrechtliche Eigentum gegenüber den Beklagten geltend zu machen. DIe Klägerin kann das mit der Klage verfolgte Anliegen ausschließlich in Ausübung ihrer 'öffentlich- rechtlichen Sachherrschaft' verfolgen. (...) Sie darf vorliegend ausschließlich hoheitlich vorgehen."

Die BRD legte gegen das Urteil Berufung ein. Mit Beschluss vom 05.05.2021 - 16 U 1018/20 - wies der zuständige Senat des Kammergerichts darauf hin, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg habe:

"Zu Recht hat das Landgericht entschieden, dass die Klägerin gehalten ist, ihr Beseitigungs- und Unterlassungsverlangen hoheitlich, also mit verwaltungrechtlichen Maßnahmen durchzusetzen. Durch die verwaltungsrechtliche Prägung des Geschehens ist es ihr verwehrt, stattdessen zivilrechtliche Ansprüche geltend zu machen (...) Da sich die Klägerin nicht auf zivilrechtliche Beseitigungs- und Unterlassungsansprüche berufen kann, kommen daran anknüpfende Ansprüche auf Nutzungsentschädigung gleichfalls nicht in Betracht."

Auf diesen Hinweis hin nahm die BRD die Berufung zurück. Das Urteil des Landgerichts Berlin ist damit rechtskräftig.

16.01.2022, A. Kujawa