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LG Cottbus zu Rücktritt vom Chartervertrag


LG Cottbus zu  Rücktritt bzw. Kündigung bei Motorschaden zu Beginn der Charter

Wer ein Hausboot chartert, will das Boot uneingeschränkt nutzen und insbesondere auch damit fahren. Was selbstverständlich klingt, ist im Streitfall nicht immer unproblematisch, insbesondere wenn der Charterer die Vercharterung abbricht und es dann um die Erstattung bereits bezahlter Charter geht. Vercharterer berufen sich gern darauf, das Boot sei ja übergeben worden, sowie auf Klauseln in ihren AGB, die ihnen Zeit für Reparaturen verschaffen sollen. Ein Beispiel aus unserer anwaltlichen Praxis zeigt, dass Charterer das nicht hinnehmen müssen:

Ein Charterkunde hatte ein Motorboot mit Hausaufbau für knapp zwei Wochen  zu einem Gesamtpreis von 3.450,- € gechartert. Nach Anreise und erster Übernachtung an Bord setzte am nächsten Morgen kurz nach dem Ablegen der Motor aus. Bei einem Aufstoppmanöver ging er erneut aus, das Hausboot kollidierte mit einem Steg. Ein Mitarbeiter des Vercharteres stellte den Vergaser neu ein, beim nächsten Versuch fiel der Motor nach etwa 15 Minuten wieder aus. Am Nachmittag wurde das Boot erneut klar gemeldet, diesmal kam der Charterer ganze 100 m weit. Ein Ersatzboot wurde nicht angeboten. Am folgenden Morgen reiste der Charterer ab. Kurz vorher hatte der Vercharterer noch angeboten, einen neuen Motor einzubauen.

Der Vercharterer erstattete lediglich 1.340,- €.

Der nun durch uns vertretene Charterer erhob Klage zum Amtsgericht Königs Wusterhausen, das den Vercharterer zur Rückzahlung des restlichen Charterpreises und zum Ersatz der Anfahrtskosten veruteilte (Urteil vom 01.03.2022, Az. 4 C 2988/21).

Das Gericht stützte die Entscheidung auf ein vertraglich vereinbartes Rücktrittsrecht, das sich nach unserer Argumentation aus den AGB des Vercharteres ableiten ließ: Die Klausel gelte nicht nur dann, wenn überhaupt kein Boot übergeben wird, sondern auch dann, wenn das übergebene Boot nicht fahrtüchtig ist. Geschuldet sei ein funktionsfähiges Boot, nicht irgendein Boot.

Für die Zeit bis zur Kündigung war die Charter nach § 536 Abs. 1 S. 1 BGB vollständig gemindert, und zwar einschließlich der ersten Nacht an Bord. Ein Hausboot wird gechartert, um damit zu fahren, nicht als stationäre Übernachtungsmöglichkeit. Die Übernachtung im Ausgangshafen diente nur dazu, am nächsten Tag ablegen zu können. Ist das Boot nicht fahrbereit, ist der vertragsgemäße Gebrauch insgesamt aufgehoben.

Die Anfahrtskosten sind als vergebliche Aufwendungen nach § 284 BGB zu ersetzen. Nicht ersetzt wurden die Kosten einer Hotelübernachtung auf der Anreise: Deren Zweck, die Übernachtung, war trotz der Pflichtverletzung erreicht.

Auf die Berufung des Vercharteres hin bestätigte das Landgericht Cottbus die erstinstanzliche Entscheidung im Ergebnis mit Hinweisverfügung vom 13.12.2022 -Az. 5 S 20/22-, wobei es für das Landgericht auf die AGB des Vercharteres nicht ankam. Denn jedenfalls sei der Charterer nach § 543 Abs. 1, Abs. 2 S. 1 Nr. 1 BGB zur fristlosen Kündigung berechtigt gewesen. Dieses Recht habe er durch seine Abreise konkludent ausgeübt. Nach drei erfolglosen Reparaturversuchen an einem sicherheitsrelevanten Mangel war ihm weder eine weitere Fristsetzung zuzumuten noch musste er sich auf das Angebot eines Ersatzmotors einlassen.

Der Vercharterer hat die Berufung daraufhin zurückgenommen.

Charterern ist zu raten, Mängel und Reparaturversuche sorgfältig zu dokumentieren und dem Vercharterer Gelegenheit zur Abhilfe zu geben. Endlos warten müssen sie aber nicht. Wer die Vercharterung beenden will, sollte das am besten ausdrücklich und nachweisbar erklären, statt sich auf eine konkludente Kündigung durch bloße Abreise zu verlassen.

Vercharterern hingegen ist zu empfehlen, bei einem nicht fahrbereiten Boot frühzeitig ein Ersatzboot anzubieten, soweit das möglich ist. AGB-Klauseln, die eine Übergabeverzögerung von einigen Stunden erlauben, helfen nicht weiter, wenn das Boot nach der Übergabe nicht fährt.

07.10.2026, A. Kujawa