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Außerordentliche Kündigung eines Chartervertrags


Amtsgericht Hamburg-Bergedorf: Ist die gecharterte Yacht nicht voll verkehrstauglich und verkehrssicher, steht dem Charterer ein Recht zu sofortiger Kündigung des Chartervertrags zu.

Mit Urteil vom 03.01.2020  - Az. 410b C 150/17 - hatte das AG Hamburg-Bergedorf über die Klage eines Charterers und die Widerklage des Vercharterers zu entscheiden.

Der von uns vertretene Charterer und seine Familie hatten die Reise abgebrochen, nachdem es auf dem gecharterten Hybridschiff Greenline mit Diesel und Elektromotor zu einem heftigen Schwelbrand gekommen war.

Der Charterer nahm den Vercharterer nun auf Erstattung der anteiligen Charter, sowie Nebenforderungen wie Unterkunftskosten, Ersatz des nicht verbrauchten Diesels, u.ä. in Anspruch.

Der Vercharterer seinerseits machte widerklagend den Ersatz angeblicher Rückführungskosten in Höhe von knapp 5.000,- € geltend.

Neben vielem anderen standen im Wesentlichen Ursache und Erheblichkeit des Brandes im Streit, sowie die sich daraus ergebenden Nutzungseinschränkungen an der gecharterten Yacht. Daneben bestanden auf unserer Seite erhebliche Zweifel daran, ob das Schiff unabhängig vom Brand überhaupt fahrtüchtig und ob der Chartervertrag nicht von vornherein unwirksam war. Denn für die Yacht lag zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses kein gültiges Bootszeugnis nach Sportbootvermietungsverordnung vor.

Letztlich kam es auf die Klärung vieler offener Fragen nicht an, nachdem der gerichtlich bestellte Sachverständige bei zwei Besichtigungen diverse Mängel an der Yacht festgestellt hatte, die nach seiner im Termin ausführlich erläuterten Überzeugung zu einer eingeschränkten Verkehrstauglichkeit und -sicherheit der Yacht führten.

In Folge dessen gab das Gericht der Klage in vollem Umfang statt und wies die Widerklage in vollem Umfang ab.

Zu Begründung führte das Gericht aus:

"Der Kläger war (...) berechtigt, den Chartervertrag zu kündigen, ohne der Beklagten eine Frist zur Abhilfe setzen zu müssen, da die sofortige Kündigung unter Abwägung der beidseitigen Interessen gerechtfertigt war (§ 543 Abs. 3 Nr. 2 BGB). Denn die überlassene Yacht war weder verkehrstauglich noch verkehrssicher. (...) Der Sachverständige hat erklärt, nach seiner sachverständigen Meinung habe das Boot sehr hohe Risiken im Betrieb geborgen. Die Batteriepole seien nicht ausreichend isoliert gewesen, hätten frei gelegen. (...) Auch habe (...) nicht die erforderliche Absicherung der Batterie (...) bestanden. (...) Problematisch sei auch, dass der Motorraum zu den benachbarten Bereichen nicht hermetisch abgeschlossen sei. (...) Auch seien das DC- und das AC-Stromnetz nicht ausreichend voneinander getrennt gewesen."

Eher nicht entscheidungserheblich, aber von besonderem allgemeinen Interesse sind folgende Ausführungen des Gerichts:

"Zwar hat die Beklagte (...) die Kopie eines Dokuments eingereicht, bei dem es sich um das CE-Zertifikat handeln soll. Aus Sicht des Gerichts kommt es auf die Frage, ob das Zertifikat erteilt worden ist, jedoch nicht entscheidend an. Der Sachverständige hat nachvollziehbar dargelegt, dass verschiedene Normen für die Sicherheit der Elektroanlagen nicht eingehalten worden sind. Ebenso wenig entscheidend kann es sei, ob es auch andere im Verkehr befindliche Yachten gibt, die die Anforderungen ebenfalls nicht einhalten."

Im Klartext heißt das: Vercharterer können sich weder auf bloße CE-Konformität der Charterschiffe berufen, noch auf weitere baugleiche Schiffe im Verkehr. Das sollte selbstverständlich sein, ist es in der Praxis aber nicht.

Das Urteil ist rechtskräftig.

 

29.07.2020, A. Kujawa