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Charter


Wenn der Charterer dem Vercharterer die Charter für das Charterboot nicht zahlt.

Zugegeben, dieser Fall kommt aufgrund der üblichen Kautions- bzw. Vorkassevereinbarungen hier eher selten vor und wenn doch, dann vor einem allgemeinen miet- bzw. AGB-rechtlichen Hintergrund.

Häufiger sind Erstattungsforderungen von Charterern wegen Mängeln am Charterfahrzeug.

Mit Abstand am meisten beschäftigen uns in der anwaltlichen Praxis Schadensersatzansprüche der Vercharterer wegen während der Charter entstandener Schäden an Charterbooten und der damit verbundene Streit um das Schicksal der Kaution.

Neben dem einen oder anderen Totalverlust handelt es sich dabei meist um Bagatellfälle (Grundberührungschäden, Gelcoat-Kratzer), die aber deshalb für Charterer und Vercharterer nicht weniger ärgerlich sind.

Für den Charterer endet, was ein schönes Erlebnis werden sollte, mit Geldforderungen des Vercharters. Weil Schäden an gemieteten Sachen oft vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind, springt hier zumeist auch kein Privathaftpflichtversicherer ein.

Für den Vercharterer bringt der Schaden neben den vorzustreckenden Instandsetzungskosten auch Gewinneinbußen mit sich, wenn die beschädigten Boote vorübergehend nicht eingesetzt werden können, z.B. nach Motor- und Getriebeschäden. Für kleinere Unternehmen ist der mehrtägige Ausfall von Booten oft nur schwer zu verkraften. Schon wenige Schäden in der Saison können sich dann durchaus existenzgefährdend auswirken. Dies selbst dann, wenn ein Kaskoversicherer den Schaden reguliert.

Tipp: Beide Seiten sollten sich Zeit für eine ordentliche Übergabe und Einweisung nehmen. Dokumentieren Sie den Zustand des Charterboots vor und nach der Charter. Das mag lästig sein, ist mit heutiger Smartphone-Technik aber mühelos zu machen und spart ggf. sehr viel Ärger.