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Schiff und Finanzamt


Schiff und Finanzamt - eine komplizierte Verbindung?

Erwerb und Unterhalt von Motor- oder Segelschiffen sind teuer.

Da liegt es nahe, sich durch eine zeitlich begrenzte Vermietung die Kosten zumindest teilweise wieder zu erwirtschaften.

Häufig gelingt das aber nur für einen kleinen Teil der angefallenen Ausgaben, da eine Vermietung auch aufgrund des Verwaltungsaufwandes in der Regel nur für begrenzte Zeiträume während des Jahres erfolgen dürfte.

Eine höhere Auslastung kann durch die Vermietung oder Vercharterung über professionelle Anbieter erreicht werden. Die hier auf dem Markt angebotenen Modelle sind aber bezüglich der anfallenden Gebühren und Auslagen sowie der sonstigen Konditionen nicht immer transparent und nachvollziehbar. Genaues Hinschauen und Rechnen mit sehr spitzem Bleistift sind hier angesagt und können vor bösem Erwachen bewahren.

Außerdem sind die jeweiligen örtlichen Vorschriften zu beachten.

So gibt es zum Beispiel Länder in denen nur mit Gewerbeschein vermietet werden darf. Das Nichteinhalten der gesetzlichen Bestimmungen kann erhebliche Sanktionen, z.B. hohe Bußgelder oder sogar die Beschlagnahmung des Bootes nach sich ziehen. Es ist also äußerste Vorsicht geboten. Ein wichtiger Aspekt ist auch die Abdeckung möglicher Risiken und Schäden durch einen ausreichenden Versicherungsschutz!

Sind die vorgenannten Aspekte berücksichtigt und gelingt es, höhere Einnahmen zu generieren, kann es aber trotzdem noch immer vorkommen, dass die Ausgaben zumindest in manchen Jahren höher als die Einnahmen sind.

Auch deshalb ist es im nächsten Schritt von großer Bedeutung, zu prüfen, ob im Reigen der Mitspieler in diesem Sektor das Finanzamt ebenfalls eine Rolle spielt.

Bei der Steuer geht es schließlich immer um Geld – die Frage ist: muss an das Finanzamt etwas bezahlt werden oder, im besten Fall, sind über Steuerersparnisse eventuell sogar Kostensenkungen möglich?

Letzteres ist naturgegeben nicht im Sinne des Fiskus, schließlich ist primäres Ziel des Steuersystems Einnahmen für den Staat zu generieren. Andererseits wird der Steuerbürger, -vereinfacht ausgedrückt-, in seiner „steuerlichen Gesamtheit“ gesehen. Das bedeutet zum Beispiel bei der Einkommensteuer, dass unter bestimmten Voraussetzungen vorhandene Einkünfte aus bestimmten Einkunftsarten mit Verlusten anderer Einkunftsarten verrechnet werden können. Damit wird die Gesamtsteuerbelastung gesenkt.

Einfaches Beispiel:

Steuerbürger Y hatte in 2019 aufgrund seiner Einkünfte aus seiner Arbeitnehmertätigkeit ein zu versteuerndes Einkommen in Höhe von 110.000,- €. Darauf wären ca. 42.000,- €, Steuern zu bezahlen. Hätte er jetzt zusätzlich einen vom Finanzamt anerkannten Verlust (d.h. die Ausgaben sind höher als die Einnahmen) in Höhe von 20.000,- €, z.B. aus der Vermietung seines Bootes, würde seine Steuerbelastung auf ca. 33.000,- € sinken. Eine Ersparnis von immerhin 9.000,- €

Das Finanzamt akzeptiert aber angefallene Verluste nur unter bestimmten Voraussetzungen. Die Hürden dafür sind sehr hoch gesteckt. Schlüsselbegriff ist hier ein Wort, dass so gar nicht nach Finanzamt und Steuern klingt: „Liebhaberei“.

Der Duden, definiert Liebhaberei als eine „ … Tätigkeit, die jemand … mit Freude und Eifer [in seinen/ihren Mußestunden] ausübt, ohne damit Geld verdienen zu wollen“.  Letzteres ist für den Fiskus von ausschlaggebender Bedeutung. Ziel einer steuerlich anerkannten Betätigung muss nämlich immer sein, Gewinne zu erzielen. Aber nicht alle Ziele sind im Leben erreichbar. War nachweislich das Bestreben vorhanden, im Laufe der Zeit Überschüsse zu generieren (und auf diese dann selbstverständlich auch Steuern zu bezahlen), ist es naheliegend dass, wenn trotz ernsthafter und belegbarer Bemühungen und Anstrengungen, nur Verluste entstehen, diese dann steuerlich ebenso zu berücksichtigen sind. Das bedeutet, diese können dann, wie im obigen Beispiel dargestellt, dazu beitragen, Steuern zu sparen.

Was sind denn nun die Kriterien, die zu einer Vermeidung der „Liebhaberei“ und einer Aberkennung von Verlusten führen? Hier gilt es gegenüber dem Finanzamt Überzeugungsarbeit zu leisten.

Wie schon erwähnt, steht über allem, dass von vorneherein die ernst gemeinte Absicht bestehen muss, nachhaltige Gewinne zu erzielen. Dies muss auch eindeutig glaubhaft gemacht und aufgrund von Unterlagen belegt werden. Ein sogenannter Businessplan und Berechnungen der finanzierenden Bank können hier hilfreich sein.

Dass ein Boot mehrere Wochen im Jahr auch selbst genutzt wird, steht der Akzeptanz durch das Finanzamt nicht grundsätzlich entgegen. Auch einzelne Jahre mit Verlusten sind nicht schädlich, wenn eine nachvollziehbare sogenannte positive Totalgewinnprognose vorliegt. kann. Diese besagt, dass über die Bestehenszeit des Betriebes voraussichtlich insgesamt ein Überschuss erzielt wird. Einzelne Jahre mit Verlusten sind nicht schädlich, diese können schließlich bei jedem Betrieb vorkommen.

Es darf nur nicht von vorneherein offensichtlich sein, dass die Betriebsgründung ausschließlich auf persönlichen Interessen und Neigungen beruht.

Es obliegt dem Bootsinhaber, die sehr wahrscheinlich aufkommende Vermutung des Finanzamtes, dass es von Anfang an einer Gewinnerzielungsabsicht fehlt, zu widerlegen.

Fazit:

Wie so oft im Leben steckt auch hier der Teufel im Detail. Bei Berücksichtigung aller vorgenannten Kriterien, einer guten, detaillierten und umfangreichen Planung sowie einer darauf gründenden stichhaltigen Argumentation gegenüber dem Finanzamt, -am Besten mit Hinzuziehung eines Steuerberaters-, ist eine Anerkennung von einkommensteuerlichen Verlusten bei der Vermietung von Booten zumindest nicht von vorneherein ausgeschlossen.

Das Wichtigste in Kürze:

  • Von Liebhaberei geht das Finanzamt aus, wenn Sie mit einer Tätigkeit über einen längeren Zeitraum Verluste erzielen und anzunehmen ist, dass Sie nicht die Absicht haben, Gewinne aus der Tätigkeit zu erzielen.
  • Sobald Sie die Tätigkeit wieder mit einer Gewinnerzielungsabsicht betreiben, endet die Liebhaberei.
  • Liebhaberei hat keine steuerlichen Auswirkungen. Folglich müssen Sie keine Steuern zahlen, Sie können aber auch Ihre Verluste nicht steuerlich geltend machen.

 

30.04.2020, Konrad Heinloth, Steuerberater, Dipl.Ing.(FH) und Florian Helmensdorfer, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, Zertifizierter Berater für die Immobilienbesteuerung und Immobilienverwaltung (IFU / ISM gGmbH)