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Ersatz vergeblicher Aufwendungen nach Rücktritt


Landgericht Braunschweig zum Ersatz vergeblicher Aufwendungen bei Rücktritt von einem Schiffskauf

Tritt ein Käufer wirksam von einem geschlossenen Kaufvertrag zurück, hat er nicht nur Anspruch auf Erstattung des Kaufpreises, sondern kann auch den Ersatz von Aufwendungen verlangen, die er im Vertrauen auf die Wirksamkeit des Vertrags getätigt hat und (so das Gesetz) billigerweise machen durfte (§ 284 BGB).

Beim Bootskauf können solche erstattungsfähigen Aufwendungen z.B. in Liegeplatzkosten oder Versicherungsprämien liegen, aber auch in Anschaffungen, die ohne das Boot für den Käufer nutzlos sind (z.B. Rettungswesten u.ä.).

Mit Urteil vom 2.8.2023 (Az. 2 O 2262/22) hat das Landgericht Braunschweig einen Streit entschieden, bei dem es unter anderem um ganz erhebliche Aufwendungen ging, weil der Käufer noch vor Übergabe des Boots diverse kostenintensive Arbeiten durchgeführt hatte.

Der Fall in groben Zügen:

Nach Versterben des Eigners wurde eine Segelyacht Granada 38 duch die Erbengemeinschaft verkauft.

Der Käufer bezahlte den Kaufpreis nebst Maklergebühren. Eine Übergabe der Yacht an den Käufer wurde nicht durchgeführt, weil sich erhebliche Mängel an dem Schiff zeigten. Insbesondere wurde ein Übergabeprotokoll nicht unterschrieben, was im Kaufvertrag aber ausdrücklich vorgesehen war.

Obgleich der Käufer deshalb noch kein Eigentum an der Segelyacht erworben hatte, begann er mit Einverständnis der Verkäufer bereits Arbeiten an dem Schiff vorzunehmen (Instandsetzung der Sanitäranlagen, Reparatur der Genua, Riggen, Polsterarbeiten, Antifouling etc. pp.). Zudem schloss der Käufer eine Versicherung ab und mietete einen Liegeplatz an.

Weil sich nach Begutachtung durch einen renommierten Sachverständigen weitere erhebliche Mängel zeigten, einigte sich der Käufer mit 50 % der Erbengemeinschaft auf die Rückabwicklung.

Weil sich die verbliebene Erbin der Rückabwicklungsvereinbarung nicht anschließen mochte, erklärte der nun von uns vertretene Käufer den Rücktritt und erhob schließlich Klage auf Erstattung des noch nicht zurückgezahlten Kaufpreises, sowie sämtlicher Aufwendungen.

Im Hauptverhandlungstermin wies das Gericht den Kläger darauf hin, dass gemäß § 347 Abs. 2 BGB die Aufwendungen zwar ersatzfähig sein könnten. Jedoch sei das

"im Hinblick auf die Notwendigkeit der Aufwendungen durch das Gericht für jede einzelnen Rechnung bzw. jeden Beleg gesondert zu prüfen."

Diese Auffassung revidierte das Gericht nach einer dahingehenden Stellungnahme des Klägers zur Anspruchsgrundlage.

Der Argumentation des Klägers folgend bestätigte das Gericht im Ergebnis die Wirksamkeit des Rücktritts und verurteilte die Miterbin zur Erstattung des Kaufpreis und (ohne deren Notwendigkeit zu prüfen) auch zur vollständigen Erstattung der vom Kläger bereits gemachten Aufwendungen. Das Gericht führte hierzu aus:

"Weiterhin stand dem Kläger hier auch ein Anspruch auf Ersatz der von ihm getätigten vergeblichen Aufwendungen auf die Kaufsache im Zeitraum bis April 2022 gemäß den §§ 437 Nr. 2 und Nr. 3, 284 BGB zu.
Der Käufer, der wirksam von einem Kaufvertrag zurücktritt ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht gemäß § 347 Abs. 2 BGB auf den Ersatz notwendiger Verwendungen oder solcher Aufwendungen beschränkt, durch die die Verkäuferseite bereichert wird. Er kann vielmehr Ersatz seiner vergeblichen Aufwendungen auch gemäß § 284 BGB verlangen (BGHZ 163, 381 ff.). Der Rücktritt lässt nämlich gemäß § 325 BGB, das Recht Schadensersatz nach § 284 BGB zu verlangen, unberührt (BGH NJW 2015, 1669).
Die Höhe der von ihm getätigten Aufwendungen hat der Kläger in der Klageschrift detailliert dargelegt und durch geeignete Unterlagen näher belegt. Dieser Sachvortrag ist von der Beklagten in der Folge auch nicht bestritten worden und gilt damit nach § 138 Abs. 3 ZPO als zugestanden."

Das Urteil ist rechtskräftig.

 

3.10.2023, A. Kujawa