Yachtrecht - Verschulden bei Beschädigung einer Yacht durch daneben liegendes Boot nach Reißen der Heckleine

Kommen Stilllieger im Hafen los und werden hierdurch andere Wasserfahrzeuge oder Anleger beschädigt, kommt eine Haftung für die entstandenen Schäden mangels vertraglicher oder vorvertraglicher Ansprüche oft nur aus Deliktsrecht in Betracht. Ein solcher deliktischer Anspruch setzt aber ein Verschulden des Anspruchsgegners voraus, also Vorsatz oder Fahrlässigkeit.

In einem  im November 2000 zu entscheidenen Fall wies das Rheinschiffahrtsobergericht Köln in der Berufungsinstanz die Klage einer Versicherungsgesellschaft ab, die den Ersatz eines Schadens in Höhe von 11.570,21 DM = 5.915,75 Euro begehrte (3 U 216/00 BSch). Der Schaden war dadurch entstanden, dass das Boot des Beklagten bei Hochwasser gegen die Yacht des Versicherungsnehmers der Klägerin gedrückt worden war, nachdem die Heckleine des Bootes gerissen war.

Das Gericht der ersten Instanz hatte der Klage statt gegeben. Nach Ansicht des Berufungsgerichts bestand zwar "ein Anscheinsbeweis zugunsten des Geschädigten dahin, dass ein Stilllieger, der abtreibt und hierbei Schaden anrichtet, nicht genügend gesichert war und dass damit ein Verstoß gegen § 7.01 Nr. 4 RhSchPVO vorlag. Diesen Anscheinsbeweis für ein zugleich schuldhaftes Verhalten des Beklagten hat dieser aber durch den Nachweis erschüttert, dass er sein Boot ordnungsgemäß befestigt hatte".

Zu diesem Schluss kam das Gericht aufgrund eines eingeholten Sachverständigengutachtens. Hiernach war die Leine an Bootsheck und Steg ordnungsgemäß befestigt worden, die Verknotung hatte gehalten. Zudem sei die Leine für die am Unfalltag herrschenden Bedingungen ausreichend dimensioniert gewesen. Dass die Heckleine trotz ausreichender Bruchlast gerissen war, sei auf Reibung an einem anderen Gegenstand, vermutlich an einer kreuzenden Leine zurückzuführen. Dies aber konnte dem Beklagten nach Ansicht des Gerichts nicht angelastet werden.

Bei der Geltendmachung und Abwehr von Schadensersatzansprüchen aus Schiffsunfällen und Bootsunfällen sollten Sie immer die Hilfe eines mit der Materie vertrauten Rechtsanwalts in Anspruch nehmen.

Autor Axel Kujawa
am 02.03.2011

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