Bußgeldbewehrter Verstoß eines Rheinschiffers gegen das Liegeverbot für Trockengüterschiffe in Blaukegelbereichen

Selbst wenn für ein Trockengüterschiff die Fahrtzeit für seine Betriebsform ausgeschöpft und deshalb die Fahrt einzustellen ist, darf der Schiffsführer das Schiff nicht an einer Liegestelle ankern, die Schiffen vorbehalten ist, die einen blauen Kegel nach § 3.14 RhSchPV führen. Dies hat jedenfalls dann zu gelten, wenn (notfalls in zweiter Reihe) ein Nicht-Blaukegel-Schiffen vorbehaltener Ankerplatz vorhanden ist. Der Schiffsführer kann sich nicht damit rechtfertigen oder entschuldigen, dass in seiner elektronischen Flusskarte die Liegeplätze nicht verzeichnet sind. Er hat sich durch die einschlägigen Vorschriften der RheinSchPV und die dafür vorgesehenen Tafelzeichen zu informieren. Dazu muss er u.U. zur Nachtzeit die nach § 10.02 Nr. 2 Buchst. i RheinSchUO vorgeschriebenen Scheinwerfer benutzen.

(Orientierungssatz)

Zentralkommission für die Rheinschiffahrt, Urteil vom 27.10.2008 - 448 B - 5/08

Autor Axel Kujawa
am 11.04.2011

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