Minderung der Charter wegen Defekt an Quersteueranlage

Bei einem Bugstrahlruder handelt es sich um eine An- und Ablegehilfe, die den Komfort der Nutzung bei An- und Ablegemanövern, die in der Regel jedenfalls täglich durchzuführen sind, ganz wesentlich beeinflusst. Für den vollständigen Ausfall des Bugstrahlruders über den gesamten Charter-Zeitraum sei ein Minderungsbetrag von 20% der Charter anzusetzen. So entschied das Amtsgericht Potsdam im Fall eines gecharterten Motorstahlverdrängers. Einen Kündigungsgrund sah das Gericht in der Funktionsunfähigkeit des Thrusters aber nicht. (AG Potsdam 37 C 468/11)

Autor Axel Kujawa
am 03.01.2014

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